OGH 6 Ob 147/22v
Worum es ging: Kann ich eine zugesprochene Rente später anpassen lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine zugesprochene Rente kann an geänderte Verhältnisse angepasst werden. Eine Erhöhung müssen Sie aber gesondert einklagen, eine Herabsetzung muss die Gegenseite mit einer eigenen Klage durchsetzen. Künftige Änderungen können nicht schon im Urteil berücksichtigt werden, weil dieses sonst zu unbestimmt wäre.
Eine Rente wegen einer Körperverletzung wird nicht automatisch an den Verbraucherpreisindex oder an Kollektivvertragslöhne gebunden. Für eine spätere Erhöhung können nämlich auch andere Umstände wichtig sein.
Der Ersatz für entgangenen Verdienst ist so zu berechnen, dass Ihnen unterm Strich netto gleich viel bleibt wie bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit. Dabei sind einerseits die Abzüge von Ihrem Einkommen zu berücksichtigen, andererseits die Steuern und Abgaben, die auf den Ersatzbetrag entfallen. Sind beide gleich hoch, ist im Ergebnis der Bruttolohn zu ersetzen.
Ja. Auch wenn Ihnen nur eine laufende Rente nach dem Tod eines Angehörigen zusteht, dürfen Sie die Haftung gerichtlich feststellen lassen. Das schützt vor der Verjährung, vermeidet spätere Beweisschwierigkeiten und klärt die Haftung dem Grunde und dem Umfang nach.
Sie können nicht feststellen lassen, wie die Rechtslage allgemein aussieht. Ein Feststellungsbegehren muss sich auf ein konkretes Rechtsverhältnis oder Recht beziehen.
Bei einem Dauerschuldverhältnis ist das rechtliche Interesse an einer raschen Feststellung des Bestehens stets zu bejahen. Der Grund ist, dass Sie mit einer Klage auf Leistung immer nur einzelne Ansprüche aus diesem Verhältnis geltend machen könnten.
Ein Interesse an einer Feststellung besteht sogar dann, wenn Sie auch auf Leistung klagen könnten. Voraussetzung ist, dass die Feststellung geeignet ist, die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ein für alle Mal zu klären und künftige Forderungen abzuschneiden.
Gegenstand eines Feststellungsurteils können auch einzelne rechtliche Folgen einer Rechtsbeziehung sein. Es muss also nicht immer die ganze Beziehung festgestellt werden.
Das Begehren, der Arbeitgeber müsse Betriebsratsmitgliedern das Entgelt für die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötige Freizeit weiterzahlen, ist abzuweisen. Es beschränkt sich darauf, die ohnehin nicht strittige Gesetzeslage feststellen zu lassen.
Ein Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, durch den geschilderten Sachverhalt konkretisierte und rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einer Sache. Auch einzelne Rechtsfolgen einer solchen Beziehung zählen dazu.
Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse daran, dass rasch geklärt wird. Dieses Interesse muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, zu dem die Verhandlung in erster Instanz geschlossen wird.
Bei Dauerrechtsverhältnissen können Sie den Bestand und den Inhalt Ihrer Rechte feststellen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob daneben auch eine Klage auf bereits fällige Leistungen möglich wäre.
Ein Rechtsverhältnis ist die durch den vorgetragenen Sachverhalt bestimmte rechtliche Beziehung von Personen zueinander oder von Personen zu Sachen. Auch einzelne Folgen einer solchen Beziehung zählen dazu, etwa eine einzelne Forderung oder ein daraus abgeleiteter Anspruch.
Der Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war, verjährt drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die einzelne Rente fällig wurde. Kommt es aus besonderen, nicht vorhersehbaren Gründen zu einer höheren Steuer, beginnt die Frist für diesen Teil erst, wenn das Finanzamt den Mehrbetrag vorschreibt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 25.03.2022, 2 Cg 52/21a-13
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 25.05.2022, 2 R 78/22m-21
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1325 ZPO § 226 ZPO § 228 ZPO § 406 ZPO § 52
Entscheidungstext
40 Absätze, 14.094 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.11.2022
Geschäftszahl
6Ob147/22v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* H*, vertreten durch Mag. Dr. Michael Kraus, LL.B., Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei O* GmbH, *, vertreten durch Huber & Dietrich Rechtsanwaltspartnerschaft in Linz, wegen 12.795,66 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Mai 2022, GZ 2 R 78/22m-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 25. März 2022, GZ 2 Cg 52/21a-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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