OGH 5 Ob 153/18p
Worum es ging: Komme ich zum Höchstgericht, weil meine Klage als unschlüssig gilt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Nein. Für die Kategorie zählt der Ausstattungszustand zu dem Zeitpunkt, an dem der Mietvertrag geschlossen wurde; bloße Renovierungen während des laufenden Mietverhältnisses ändern daran nichts. Das Gesetz sieht aber Ausnahmen vor, etwa beim Wohnungstausch und beim Eintritt in einen bestehenden Vertrag. Sind die Änderungen des Mietverhältnisses so wesentlich, dass von einem neuen Vertrag zu sprechen ist, wird der Zustand neu beurteilt.
Ja, wenn er ihn auch tatsächlich herstellt. Zwar wird der Zustand üblicherweise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt. Entscheidend ist aber der Zustand, den der Vermieter nach dem Vertrag herzustellen hat und in angemessener Zeit auch wirklich schafft; dabei genügt es, dass er die Kosten trägt. Ausstattung, die Sie im Ergebnis selbst bezahlen, bleibt außer Betracht.
Nein. Für die zulässige Miethöhe zählt zwar grundsätzlich auch der Zustand, den der Vermieter laut Vertrag erst auf seine Kosten herstellen musste. Voraussetzung ist aber, dass er diesen Zustand auch tatsächlich geschaffen hat.
Die gesetzliche Frist, innerhalb der Sie die Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung geltend machen müssen, gilt auch für Vereinbarungen, die vor dem 1. März 1994 geschlossen wurden. Bei diesen beginnt die Frist mit dem 1. März 1994 zu laufen.
Wurde ein Pauschalmietzins vereinbart, beginnt die Frist zur Überprüfung erst, wenn rechtskräftig feststeht, wie sich der Pauschalbetrag aufteilt. Ist das Mietverhältnis schon beendet und eine Aufteilung für die Zukunft nicht mehr möglich, beginnt die Frist mit dem Ende des Mietverhältnisses. Eine Überprüfung ist auch danach noch möglich.
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 MRG § 15 MRG § 16 MRG § 37 MRG § 40 MRG § 43
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.431 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.12.2018
Geschäftszahl
5Ob153/18p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers M*, gegen die Antragsgegner 1. Ing. L* und 2. J*, beide vertreten durch Dr. Hans Kaska, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 2 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 14. Mai 2018, GZ 7 R 175/17s-50, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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