OGH 5 Ob 146/23s
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass sich die Verhältnisse geändert haben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer beim Unterhalt eine für ihn günstige Änderung der Verhältnisse behauptet, muss sie auch beweisen. Das gilt für alle Änderungen, die über die allgemeine Teuerung, die allgemeine Einkommensentwicklung und den steigenden Bedarf des älter werdenden Kindes hinausgehen.
Bestätigt das Rekursgericht die Entscheidung nicht, muss es unter Bedachtnahme auf die gestellten Anträge so entscheiden, wie das Erstgericht hätte entscheiden sollen. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses; später eingetretene Umstände bleiben unberücksichtigt.
Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es die Berufsausbildung nicht zielstrebig betreibt, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilen. Eine starre Regel, die für alle gilt, gibt es dafür nicht.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze richtig dargestellt und nur auf Ihren Einzelfall angewendet, kann das nicht mehr überprüft werden. Das gilt, wenn kaum anzunehmen ist, dass sich derselbe Fall in dieser Form noch einmal stellt.
Ein Elternteil schuldet nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung, die dem eigenen Stand und Vermögen entspricht, sondern muss auch zu einer höherwertigen weiteren Ausbildung beitragen. Voraussetzung ist, dass das Kind die dafür erforderlichen Fähigkeiten hat und das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Außerdem muss die Beteiligung nach Einkommen und Vermögen möglich und zumutbar sein.
Ein Studium wird im Allgemeinen dann ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn jene Voraussetzungen erfüllt sind, die auch für die Familienbeihilfe gelten. Diese Vorgaben dienen als Maßstab.
Ob sich der Zeitpunkt, ab dem sich Ihr Kind selbst erhalten muss, wegen eines Studiums nach hinten verschiebt, richtet sich nicht nach seinem Alter, sondern nach der durchschnittlichen Dauer dieses Studiums. Um diese Zeitspanne verschiebt sich der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit. Auch in dieser Zeit besteht der Anspruch aber nur, wenn das Kind ernsthaft und zielstrebig studiert.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.
Ob ein Kind für eine Ausbildung geeignet ist und sie erfolgreich betreibt, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Der Oberste Gerichtshof entscheidet solche Fragen daher in der Regel nicht. Auch wann eine Ausbildung abgebrochen werden müsste, lässt sich nicht allgemein sagen.
Für den Unterhalt kommt es weder auf die Altersgrenze der Familienbeihilfe an noch darauf, ob eine vorgesehene Studienzeit um ein Semester überschritten wurde. Diese Grenzen wurden aus Budgetgründen gezogen. Entscheidend bleibt die durchschnittliche Studiendauer, und zwar jeweils für den einzelnen Studienabschnitt.
Ob ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, beurteilt sich allein nach dem tatsächlichen Studienfortschritt, also rückblickend. Ob es möglich oder wahrscheinlich ist, dass das Kind noch rechtzeitig fertig wird, spielt keine Rolle.
In der Regel nein. Bei einer Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt, greift das Höchstgericht nur ein, wenn die Rechtslage grob verkannt wurde. Dass Ihr Fall so noch nie entschieden wurde, genügt für sich allein nicht.
Ein studierendes Kind, das sich noch nicht selbst erhalten kann, hat Anspruch auf Unterhalt, solange es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das ist in der Regel der Fall, solange die durchschnittliche Studiendauer für dieses Fach nicht überschritten wird. Legt das Kind schon in ausreichendem Umfang Prüfungen des nächsten Abschnitts ab, kommt es auf die Dauer des gesamten Studiums an.
Ist ein Studium in Abschnitte gegliedert, können die Regeln der Familienbeihilfe als Orientierung dienen. Fehlt eine solche Gliederung, muss das Gericht den laufenden Studienfortschritt eigenständig beurteilen und dazu die tatsächlich erbrachten Leistungen ansehen.
Nein. Sie bekommen die Kosten Ihrer Beantwortung nur ersetzt, wenn Sie gerade jene Umstände darlegen, die das Rechtsmittel tatsächlich unzulässig machen. Ein allgemein gehaltener Hinweis genügt dafür nicht.
Der Gegner. Weisen Sie in Ihrer Beantwortung des Revisionsrekurses zutreffend darauf hin, dass dieses Rechtsmittel unzulässig ist, stehen Ihnen die Kosten dieses Zwischenstreits zu.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Tulln, 06.04.2023, 15 FAM 49/22m-18
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
09.04.2024
Geschäftszahl
5Ob146/23s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Ing. J* B*, vertreten durch Mag. Hans-Peter Pflügl, Rechtsanwalt in Herzogenburg, gegen die Antragsgegnerin M* H*, vertreten durch Dr. Peter Vögel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 17. Mai 2023, GZ 23 R 194/23m-24, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 6. April 2023, GZ 15 FAM 49/22m-18, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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