Darf ich vor der Anmerkung im Grundbuch schon zahlen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 25.06.2020 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Verbot, Zahlungen in die eigene Verfügungsmacht vom Zahlungspflichtigen zu übernehmen, erstreckt sich auch auf den Geschäftsführer des Wohnungseigentumsorganisators, der zugleich Treuhänder sein soll.OGH 5 Ob 90/03a, 29.04.2003
- Eine die Verfügungsmacht des Wohnungseigentumsorganisators ausschließende Verfügungsmacht des Treuhänders kann dann nicht bewirkt werden, wenn Personenidentität zwischen dem Treuhänder und dem Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer des Wohnungseigentumsorganisators besteht.OGH 5 Ob 90/03a, 29.04.2003
- Voraussetzung dafür, dass eine vereinbarte Zahlung an den Treuhänder vor Wohnunseigentumsanmerkung nicht am Verbot des § 23 Abs 1a WEG 1975 scheitert, ist jedoch, dass die vereinbarten Zahlungen in die "ausschließliche Verfügungmacht des Treuhänders" erfolgen.OGH 5 Ob 90/03a, 29.04.2003
- Bei vereinbarter Zahlung an den Treuhänder wird auch die Fälligkeit der Leistung vor Erwirkung der Anmerkung bejaht.OGH 5 Ob 90/03a, 29.04.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110783 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 6 Ob 171/19v, 25.06.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 37 · Annahmeverbot; Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wurde vereinbart, dass Übergabe und Zahlung Zug um Zug erfolgen, müssen Sie dem Grundbuch schon mit dem Antrag nachweisen, dass Sie den Kaufpreis bezahlt haben. Ohne diesen Nachweis wird Ihr Eigentum nicht eingetragen.
Ja. Wenn der Vertrag Ihr Recht an eine Bedingung knüpft, etwa an die Zahlung des Kaufpreises, muss dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachgewiesen werden, dass diese Bedingung eingetreten ist. Eine Quittung über die Zahlung muss dafür beglaubigt sein. Die Vertragsparteien können darauf nicht verzichten.