OGH 5 Ob 229/16m
Worum es ging: Brauche ich für eine geschenkte Liegenschaft einen Notariatsakt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht, wenn die Übergabe bereits stattgefunden hat. Für das Grundbuch genügt in der Vertragsurkunde der Hinweis, dass die wirkliche Übergabe schon erfolgt ist; einzelne Übergabehandlungen müssen nicht geschildert werden. Diese Bestätigung muss allerdings auch vom Geschenkgeber stammen.
Kaum. Das Grundbuchsgericht entscheidet nur nach Ihrem Antrag, den vorgelegten Urkunden und dem Grundbuchstand; andere Akten und eigenes Amtswissen zieht es nicht heran. Offenkundig ist nur, was das Gericht weiß, ohne erst in Unterlagen nachsehen zu müssen. Dass etwas in der Urkundensammlung liegt, genügt nicht.
Ja. Was bei Gericht offenkundig ist, müssen Sie nicht einmal behaupten; das Gericht hat es von sich aus zu berücksichtigen. Sie dürfen solche Umstände deshalb auch erstmals in der Berufung ansprechen, ohne gegen das Verbot neuen Vorbringens zu verstoßen.
Ja, soweit es Ihnen zumutbar ist. Fordert Sie das Gericht dazu auf, müssen Sie die aktuelle richtige Zustelladresse bekannt geben, damit Beschlüsse zugestellt werden können. Bleiben Sie trotz Aufforderung untätig, kann das geahndet werden. Dass Sie zu verständigende Personen im Gesuch nicht angeführt haben, ist dagegen kein Grund für eine Abweisung.
Allgemein bekannt sind nur jene Tatsachen, die beliebig vielen Menschen bekannt oder jederzeit ohne Schwierigkeiten zuverlässig wahrnehmbar sind. Dazu zählen etwa Erfahrungssätze des täglichen Lebens, geografische Gegebenheiten oder Ereignisse des Zeitgeschehens. Auch eine Eintragung im Firmenbuch oder Grundbuch kann als bekannt angesehen werden.
Dass Grundbuch und Firmenbuch öffentlich sind, macht ihren Inhalt noch nicht allgemein bekannt und auch nicht dem Gericht bekannt. Der Richter kennt eine Tatsache nur dann, wenn er dafür nicht erst in Unterlagen Einsicht nehmen muss. Auch dass etwas aus den Akten desselben Gerichts hervorgeht, genügt nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hietzing, 12.07.2016
Zitierte Paragrafen
GBG 1955 § 118 GBG 1955 § 119 GBG 1955 § 120 GBG 1955 § 121 GBG 1955 § 82a GBG 1955 § 84 GBG 1955 § 94 ZPO § 269
Entscheidungstext
89 Absätze, 16.347 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Geschäftszahl
5Ob229/16m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin S* A*, vertreten durch Mag. Werner Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen ob EZ * GB*, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtsrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Oktober 2016, AZ 46 R 298/16p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 12. Juli 2016, TZ 2019/2016, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).