Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 48/25g
Worum es ging: Wer muss beweisen, wann die Verjährungsfrist begonnen hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn es darum geht, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, trifft die Beweispflicht die beklagte Partei. Sie muss den Beginn der Frist also nachweisen.
Ein Gesuch um kostenlose Unterstützung für das Verfahren und um Beistellung eines Vertreters unterbricht die Verjährung nicht. Die Frist läuft in dieser Zeit also weiter.
Schritte bei Gericht, die eine Klage bloß vorbereiten, halten die Frist nicht auf. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe wirkt nur, wenn er den Sachverhalt und das geplante Begehren deutlich erkennen lässt, bewilligt wird und die Klage danach unverzüglich eingebracht wird.
Von einer Klage, die die Verjährung unterbricht, kann nur die Rede sein, wenn aus der Eingabe hervorgeht, dass ein Zivilprozess eingeleitet und über einen Urteilsantrag entschieden werden soll. Ein Antrag, der ausdrücklich nur die Verfahrenshilfe samt Anwalt begehrt, erfüllt das nicht. Das gilt auch dann, wenn darin bereits steht, aus welchem Sachverhalt Sie Ihre Ansprüche ableiten.
Tatsachen, die bei Gericht offenkundig sind, muss das Gericht seiner Entscheidung auch dann zugrunde legen, wenn sie niemand vorgebracht hat. Sie müssen solche Umstände also nicht eigens behaupten.
Tatsachen, die offenkundig sind, muss niemand erst beweisen. Auch das Berufungsgericht darf solche Tatsachen ergänzend heranziehen. Es muss dazu keine Beweise aufnehmen.
Ja. Was bei Gericht offenkundig ist, müssen Sie nicht einmal behaupten; das Gericht hat es von sich aus zu berücksichtigen. Sie dürfen solche Umstände deshalb auch erstmals in der Berufung ansprechen, ohne gegen das Verbot neuen Vorbringens zu verstoßen.
Allgemein bekannt sind nur jene Tatsachen, die beliebig vielen Menschen bekannt oder jederzeit ohne Schwierigkeiten zuverlässig wahrnehmbar sind. Dazu zählen etwa Erfahrungssätze des täglichen Lebens, geografische Gegebenheiten oder Ereignisse des Zeitgeschehens. Auch eine Eintragung im Firmenbuch oder Grundbuch kann als bekannt angesehen werden.
Dass Grundbuch und Firmenbuch öffentlich sind, macht ihren Inhalt noch nicht allgemein bekannt und auch nicht dem Gericht bekannt. Der Richter kennt eine Tatsache nur dann, wenn er dafür nicht erst in Unterlagen Einsicht nehmen muss. Auch dass etwas aus den Akten desselben Gerichts hervorgeht, genügt nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 25.07.2024, 64 Cg 21/22y-27
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 13.02.2025, 1 R 171/24k-34
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1486 ABGB § 1489 ABGB § 1497 ABGB § 1501 ZPO § 269 ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.03.2026
Geschäftszahl
5Ob48/25g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Painsi, Dr. Steger, Mag. Schober und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* GmbH, *, vertreten durch Dr. Andreas Cwitkovits, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch die Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 480.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Februar 2025, GZ 1 R 171/24k-34, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. Juli 2024, GZ 64 Cg 21/22y-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
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