OGH 5 Ob 161/16m
Worum es ging: Bekomme ich ein Wegerecht, wenn Grundstücke getrennt verkauft werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, unter einer Bedingung. Gehörten beide Grundstücke einem Eigentümer und war im Zeitpunkt der Übertragung an offenkundigen oder ersichtlichen Anlagen erkennbar, dass das eine dem anderen dient, entsteht das Recht unmittelbar mit der Übertragung. Sie können dann die Eintragung im Grundbuch verlangen. Das gilt auch, wenn nur eines der beiden Grundstücke verkauft wird.
Ja. Gehörten zwei Grundstücke demselben Eigentümer und diente eines davon offenkundig dem anderen, entsteht mit der Übertragung eines der beiden ein Recht, ohne dass es eingetragen werden muss. Es kann sowohl für den Erwerber als auch für den Verkäufer entstehen. Voraussetzung ist, dass der Zweck des Dienens damals an Anlagen erkennbar war oder der Erwerber ihn kannte.
Ja, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Sie brauchen einen gültigen Rechtsgrund, etwa einen Vertrag, oder Sie müssen das Recht ersessen haben, und die Nutzung muss offenkundig gewesen sein. Dann wirkt Ihr Recht auch gegen einen Käufer, der es kannte oder wegen der Offenkundigkeit kennen musste. Die Offenkundigkeit ersetzt nur die fehlende Eintragung, nicht den fehlenden Rechtsgrund.
Nur wenn er das Rechtsverhältnis übernommen hat. Eine bloß vereinbarte Wohnungsleihe geht beim Verkauf nicht von selbst auf den Käufer über; er muss sie übernehmen, was auch stillschweigend geschehen kann. Dass er von Ihrem Recht wusste, genügt dafür nicht. Nur echte Mietverträge gehen kraft Gesetzes auf den Erwerber über.
Wird aus dem Einzelunternehmen eine Personengesellschaft, ist das keine bloße Richtigstellung des Namens, sondern ein Wechsel der Partei, der ohne Zustimmung der Gegenseite nicht zulässig ist. Für den laufenden Rechtsstreit bleibt das aber ohne Auswirkung. Sie müssen Ihr Begehren auch nicht auf Leistung an den Nachfolger umstellen, dürfen es aber.
Als Veräußerung gilt jeder Wechsel in der Zuständigkeit über die Sache oder Forderung, um die im Prozess gestritten wird. Ausgenommen ist nur der Übergang durch Gesamtrechtsnachfolge, etwa durch Erbschaft.
Haben Sie eingewendet, dass die Sache nicht vor das Gericht gehört, und haben Erstgericht und Berufungsgericht das jeweils in ihren Gründen verneint, ohne dass Sie sich weiter dagegen gewehrt haben, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er prüft die Frage dann nicht mehr.
Ist über Ihre Sache bereits rechtskräftig entschieden, muss das Gericht das von sich aus beachten. Führt es das Verfahren dennoch, ist dieses nichtig.
Dafür, wer klagen darf und wer geklagt werden kann, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Klage bei Gericht anhängig wurde. Für alle anderen Grundlagen der Entscheidung zählt der Stand am Schluss der Verhandlung in erster Instanz. Auch die Frage, ob im Teilungsverfahren Wohnungseigentum begründet werden kann, richtet sich nach diesem späteren Zeitpunkt.
Wenn sich der Anspruch durch den Übergang verändert hat. Die Bindung setzt voraus, dass der Anspruch bei Ihnen derselbe geblieben ist wie bei Ihrem Vorgänger, dass Sie also dieselbe Verpflichtung trifft oder Ihnen dasselbe Recht zusteht. In welcher Form ein Ersatzanspruch geltend gemacht wird, spielt dabei keine Rolle.
Ja, wenn das Recht offenkundig war und ihm der bessere Rang zugekommen wäre. Die Offenkundigkeit hilft aber nur, wenn der Berechtigte einen Erwerbstitel hat oder das Recht ersessen hat. Entsteht das Recht erst durch die Teilung einer Liegenschaft, richtet sich sein Rang nach der im Grundbuch durchgeführten Teilung.
Nicht allein durch Duldung. Ein solches Recht kann zwar auch ohne ausdrücklichen Vertrag entstehen, dafür müssen aber weitere Umstände zeigen, dass der Eigentümer Ihnen wirklich ein dauerhaftes Recht einräumen wollte. An diese Annahme werden strenge Anforderungen gestellt.
Alle Miteigentümer des belasteten Grundstücks. Ein solches Recht kann auch ohne ausdrücklichen Vertrag entstehen: Wer die Anlage auf eigene Kosten errichtet und dabei geduldet wird, darf auf das Einverständnis des Eigentümers vertrauen. An diese Annahme werden aber strenge Anforderungen gestellt.
Eine Bindung an eine frühere Entscheidung über eine Verfahrensvoraussetzung setzt nicht voraus, dass diese ausdrücklich im Spruch bejaht wurde. Auch die Verneinung in der Begründung allein kann rechtskräftig werden und ein späteres Gericht binden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Oberndorf, 30.05.2016, 2 C 636/15a-12
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 20.07.2016, 22 R 191/16s-16
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1120 ABGB § 523 ZPO § 234 ZPO § 261 ZPO § 406 ZPO § 51 ZPO § 519
Entscheidungstext
46 Absätze, 22.093 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2017
Geschäftszahl
5Ob161/16m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Grohmann, Mag. Wurzer, Mag. Malesich und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* S*, und 2. R* S*, beide vertreten durch Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei DDr. M* W*, wegen Unterlassung, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 20. Juli 2016, GZ 22 R 191/16s-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Oberndorf vom 30. Mai 2016, GZ 2 C 636/15a-12, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Aus Anlass des Rekurses werden die Entscheidungen der Vorinstanzen und das vorangegangene Verfahren aufgehoben und die Klage zurückgewiesen.
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