Wann sind spätere Schäden schon jetzt vorhersehbar?
betrifft Geschädigte, Unfallopfer, Schädiger, Versicherer
Ob künftige Schäden vorhersehbar sind, lässt sich nicht allgemein sagen. Das hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 18.11.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Die Voraussehbarkeit künftiger Schäden ist eine Frage, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu lösen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Kläger erlitt durch einen Unfall am 4. 8. 2016 eine Cervikalverletzung, Prellungen an Schädel, Schulter, beiden Handgelenken, Oberbauch und Brustkorb, eine psychische Retraumatisierung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depression und chronischer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren. Dass (weitere) Ansprüche in Form von Schmerzengeld, Pflegebedarf und Verdienstentgang vorhersehbar und zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens am 22. 10. 2021 bereits verjährt waren, ist nicht korrekturbedürftig.OGH 2 Ob 145/25z, 18.11.2025
- Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls, dem - vom Fall krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt.OGH 4 Ob 232/06f, 19.12.2006
- Dabei ist auf die objektive Vorhersehbarkeit abzustellen.OGH 1 Ob 246/01k, 22.10.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111272 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 13.
- OGH 2 Ob 145/25z, 18.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 50/25h, 30.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 41/19v, 25.04.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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