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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.10.2018 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 157/18a

Worum es ging: Gehört mir das geerbte Haus schon vor dem Grundbucheintrag?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Als Erbe werden Sie mit der Einantwortung Eigentümer der Nachlassliegenschaften. Die spätere Eintragung im Grundbuch bestätigt das nur noch und verschafft Ihnen den bücherlichen Besitz.

Nein, nicht ohne besondere gesetzliche Grundlage. Die Anmerkung persönlicher Verhältnisse betrifft Beschränkungen, die mit den Eigenschaften des Berechtigten zusammenhängen, etwa Minderjährigkeit oder ein eröffnetes Insolvenzverfahren. Für rechtsgeschäftlich eingegangene Bindungen braucht eine Anmerkung eine eigene gesetzliche Zulassung.

Nein. Weder das Europäische Nachlasszeugnis noch ein deutscher Erbschein muss die einzelnen Liegenschaften konkret bezeichnen. Allein deshalb darf das Grundbuchsgericht die Eintragung Ihres Eigentums nicht verweigern.

Ja, auch wenn er die Liegenschaft nicht nennt. Ein deutscher Erbschein muss – genau wie ein europäisches Nachlasszeugnis – die einzelnen Grundstücke nicht konkret bezeichnen, um im österreichischen Grundbuch verwendet zu werden.

Ja. Wird das Miteigentum eines Miterben aufgrund eines deutschen Erbscheins eingetragen, kann seine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch angemerkt werden. Die Anmerkung stellt seine Rechtsstellung klar und dient der Rechtssicherheit; ein eigenes Feststellungsverfahren ist dafür nicht nötig.

Nein. Unterliegt ein Nachlassgegenstand der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, kann der Erbe darüber nach deutschem Recht nicht verfügen. Auch diese Beschränkung kann im österreichischen Grundbuch angemerkt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 242 AußStrG § 178 AußStrG § 182 AußStrG § 182a GBG 1955 § 20 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 33

Entscheidungstext

98 Absätze, 17.236 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Geschäftszahl

5Ob157/18a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. minderjährige F*, geboren * und 2. minderjährige T*, geboren *, beide vertreten durch Dr. Anton Bonimaier, öffentlicher Notar in Zell am See, wegen Eintragungen in EZ * und EZ *, KG *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 25. Mai 2018, AZ 53 R 36/18b, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Thalgau vom 5. Jänner 2018, TZ 3396/2017, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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