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Bin ich schuld, nur weil ich beim Skifahren gestürzt bin?

günstig für Geschädigter betrifft Skifahrer, Geschädigte, Versicherungen, Pistenhalter
Nein. Allein aus einem Sturz lässt sich kein Fehlverhalten ableiten, auch nicht auf den ersten Anschein. Es kommt auf das Verhalten vor dem Sturz an, etwa auf zu geringen Abstand oder das Missachten der Pistenregeln.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 04.11.2020 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Der Umstand, dass der Geschädigte im Zuge der Schiabfahrt zu Sturz kam, kann für sich allein den Anscheinsbeweis für ein den Sturz einleitendes Fehlverhalten des Geschädigten schon deshalb nicht erbringen, weil die Tatsache eines Sturzes Verhaltensunrecht nicht indiziert.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111453 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Mitverschulden durch Sorglosigkeit

Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.

günstig für Schädiger Mitverschulden ohne rechtswidriges Verhalten

Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.

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