Bin ich schuld, nur weil ich beim Skifahren gestürzt bin?
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 04.11.2020 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auf "aus schitechnischer Sicht" nachvollziehbares Erschrecken vor einem Knall zurückführender Sturz begründet kein Mitschulden.OGH 8 Ob 42/19p, 16.12.2019
- Die Tatsache eines Sturzes allein lässt noch nicht ‑ auch nicht prima facie ‑ auf ein Fehlverhalten schließen.OGH 4 Ob 18/15y, 22.04.2015
- Beweist der Schädiger einen Verstoß des Geschädigten aufgrund eines fahrtechnischen Fehlers - also einen typischen, Sorglosigkeit gegenüber eigenen Rechtsgütern indizierenden Geschehnisablauf -, ist damit prima facie auch der für die Annahme eines Mitverschuldens erforderliche Sorgfaltsverstoß bewiesen.OGH 1 Ob 217/04z, 12.04.2005
- Anfänger müssen mit Fehleinschätzungen, Unsicherheiten und Fahrfehlern stets rechnen, weshalb sie im besonderen Maß gehalten sind, ausreichenden Abstand zu anderen Personen einzuhalten, insbesondere wenn dies - wie hier - ohne weiteres möglich gewesen wäre.OGH 1 Ob 287/02s, 13.12.2002
- Hier: Parallelfahrten ohne ausreichenden Seitenabstand sind wegen der verkürzten Reaktionsmöglichkeit grundsätzlich als gefährlich einzustufen, dies gilt umso mehr, wenn mit einem Sturz auf Grund der Umstände des Einzelfalles (hier: erkennbare Eisflächen) geradezu gerechnet werden musste.OGH 6 Ob 220/00x, 05.10.2000
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- Maßgeblich für den Schuldvorwurf des gestürzten Schifahrers, ist das dem Sturz vorangehende Verhalten. Erst dieses vermag einen Sorgfaltsverstoß zu verwirklichen und begründet in einem solchen Fall den Schuldvorwurf, der in der Missachtung von Pistenregeln bestehen kann.OGH 6 Ob 220/00x, 05.10.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111453 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 3 Ob 73/20m, 04.11.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.
Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.