OGH 3 Ob 73/20m
Worum es ging: Kann das Höchstgericht den Anscheinsbeweis überprüfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob überhaupt vom typischen Ablauf eines Geschehens ausgegangen werden darf, ist eine Frage der Beweislast. Damit ist es eine Rechtsfrage. Sie kann daher auch noch im letzten Rechtszug überprüft werden.
Wer der Gegenseite ein Verschulden vorwirft, muss die dafür sprechenden Umstände behaupten und beweisen. Bleiben Einzelheiten ungeklärt, können sie eine Haftung nicht begründen. Es ist dann von der für den Betroffenen günstigeren Annahme auszugehen.
Verletzungen beim Sport sind nicht rechtswidrig, solange sie nicht dadurch entstehen, dass jemand das Risiko vergrößert, das zu dieser Sportart gehört. Die Anforderungen, die sonst beim Schutz der körperlichen Unversehrtheit gelten, sind im Sport also abgeschwächt.
Nur dann, wenn Sie die unvermeidbaren Risiken des Schilaufs durch schuldhaftes Verhalten vergrößern. Das ist etwa der Fall, wenn Ihre Fahrweise nicht zum Gelände, zur Schneelage oder zu Ihrem Können passt oder wenn Sie allgemein anerkannte Regeln der Sportausübung missachten.
Ein Sturz aus einem fahrtechnischen Fehler ist für sich noch nicht vorwerfbar. Ihnen kann aber ein vermeidbares Fehlverhalten vor dem Sturz zur Last fallen, das den Sturz herbeigeführt hat. In Betracht kommen vor allem zu hohe Geschwindigkeit und unkontrolliertes Fahren.
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Behauptet die klagende Seite, dass österreichisches Recht anzuwenden ist, und widerspricht die beklagte Seite dem nicht, sondern beruft sich selbst darauf, dann haben beide Seiten damit österreichisches Recht gewählt. Diese Rechtswahl ist zu beachten.
Manche Geschehensabläufe sind so typisch, dass das Gericht auch im einzelnen Fall von diesem gewöhnlichen Verlauf ausgehen darf. Es nimmt dann an, dass kein ungewöhnlicher Ablauf vorlag.
Der Schluss vom typischen Ablauf auf die Ursache wird entkräftet, indem Tatsachen bewiesen werden, aus denen sich die konkrete Möglichkeit eines anderen Ablaufs ergibt. Bloß andere Möglichkeiten allgemein aufzuzählen, reicht dafür nicht.
Ein Schluss von einer bewiesenen Tatsache auf eine andere ist nur zulässig, wenn zwischen beiden ein typischer, regelmäßiger Zusammenhang besteht. Dieser Weg darf nicht dazu dienen, Lücken in der Beweisführung durch bloße Vermutungen zu schließen.
Normalerweise muss das erste Gericht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts übernehmen, wenn die Sache zurückverwiesen wird. Das gilt aber nicht mehr, wenn der Oberste Gerichtshof diese Ansicht bereits geprüft und nicht gebilligt hat.
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und schickt die Sache an die erste Instanz zurück, können Sie das nur bekämpfen, wenn das Gericht ausdrücklich ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittel zulässig ist. Fehlt dieser Ausspruch, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.
Ja. Verhalten sich beide Seiten im Verfahren so, dass an der Wahl des österreichischen Rechts kein Zweifel bleibt, muss diese Frage nicht mehr eigens erörtert werden. Das Verhalten der Parteien im Verfahren genügt dafür.
Nein. Allein aus einem Sturz beim Schifahren kann ohne weitere Umstände kein Verschulden abgeleitet werden. Auch Stürze, die auf Fahrfehler zurückgehen, sind für sich noch nicht vorwerfbar; vorwerfbar kann aber ein Fehlverhalten sein, das dem Sturz vorausging und ihn ausgelöst hat.
Nein. Allein aus einem Sturz lässt sich kein Fehlverhalten ableiten, auch nicht auf den ersten Anschein. Es kommt auf das Verhalten vor dem Sturz an, etwa auf zu geringen Abstand oder das Missachten der Pistenregeln.
Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 13.12.2019, 12 Cg 65/17i-108
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 02.04.2020, 2 R 17/20x-112
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.11.2020
Geschäftszahl
3Ob73/20m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, Niederlande, vertreten durch Wijnkamp Advocatuur/Advokatur GmbH in Imst, gegen die beklagte Partei M*, Dänemark, vertreten durch Dr. Marwin Gschöpf, Rechtsanwalt in Velden am Wörthersee, wegen 26.019,63 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision und den darin enthaltenen Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilurteil sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. April 2020, GZ 2 R 17/20x-112, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13. Dezember 2019, GZ 12 Cg 65/17i-108, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
1. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich inhaltlich als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet, zurückgewiesen.
2. Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Das Teilurteil des Berufungsgerichts, das im Umfang der Bestätigung einer Teilabweisung von 1.062 EUR sA als in Rechtskraft erwachsen unberührt bleibt, wird dahin abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
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