Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 181/25y
Worum es ging: Ist ein aufhebender Beschluss immer wirklich eine Aufhebung?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Manche Beschlüsse heben eine Entscheidung dem Wortlaut nach auf, bedeuten aber in Wahrheit eine Abänderung. Das ist der Fall, wenn mit der Aufhebung zugleich abschließend über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit der ersten Entscheidung abgesprochen wird und über den Gegenstand nichts mehr zu entscheiden bleibt.
Hebt das Rekursgericht eine Entscheidung auf und spricht es nicht ausdrücklich aus, dass ein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, können Sie dagegen nichts mehr unternehmen. Das gilt auch dann, wenn es um eine besonders bedeutsame Rechtsfrage geht.
Hat das Erstgericht einen Antrag aus formalen Gründen zurückgewiesen und beseitigt das Rekursgericht diesen Beschluss, ist das keine echte Aufhebung. Es handelt sich in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung. Im entschiedenen Fall ging es um einen Mangel der Vollmacht.
Eine abändernde Entscheidung liegt auch dann vor, wenn in der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zugleich abschließend über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit dieser Entscheidung abgesprochen wird. Dasselbe gilt, wenn eine dafür ausschlaggebende Frage endgültig geklärt wird.
Es kommt darauf an, ob das zweite Gericht eine Frage schon abschließend beantwortet hat. Hat es sie offen gelassen und dem ersten Gericht eine neue Entscheidung aufgetragen, ist es eine echte Aufhebung. Hat es die Frage anders entschieden als das erste Gericht und wird das Verfahren nur deshalb fortgesetzt, liegt in Wahrheit eine Abänderung vor.
Die Regel über Aufhebungsbeschlüsse gilt nur für echte Aufhebungen. Dass gegen solche Beschlüsse ohne Zulassungsausspruch kein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof offensteht, verletzt Ihr Recht auf eine Entscheidung in angemessener Frist nicht. Auch verfassungsrechtlich bestehen dagegen keine Bedenken.
Im Obsorgeverfahren steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Deshalb muss das Höchstgericht aktenkundige Entwicklungen berücksichtigen, welche die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern. Das gilt auch dann, wenn sie erst nach den Entscheidungen der Vorinstanzen eingetreten sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Klagenfurt, 07.07.2025, 4 Ps 29/23f-358
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 17.09.2025, 2 R 217/25a-400
Zitierte Paragrafen
ABGB § 180 AußStrG § 44 AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 64
Entscheidungstext
29 Absätze, 6.544 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.11.2025
Geschäftszahl
6Ob181/25y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen * B*, geboren am *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters * S*, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kleinszig/Dr. Puswald Partnerschaft in St. Veit an der Glan, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 17. September 2025, GZ 2 R 217/25a-400, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 7. Juli 2025, GZ 4 Ps 29/23f-358, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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