OGH 5 Ob 250/18b
Worum es ging: Bekomme ich eine Frist, wenn mein Rechtsmittel unvollständig ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Besteht Ihr Schriftsatz nur aus der Ankündigung, ein Rechtsmittel zu erheben, bekommen Sie dafür keine Frist zur Verbesserung. Sonst könnte man sich auf diesem Umweg zusätzliche Zeit für die Ausführung verschaffen. Erst wenn der Schriftsatz mehr enthält als die bloße Benennung oder die Erklärung, die Entscheidung zu bekämpfen, kommt eine Verbesserung in Betracht.
Nein. Hat das Erstgericht Ihr Verfahren unterbrochen und bestätigt das Rekursgericht diesen Beschluss zur Gänze, ist die Sache endgültig erledigt. Das gilt selbst dann, wenn es dabei um eine bedeutsame Rechtsfrage ginge.
Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.
Weist das Berufungsgericht Ihren Antrag zurück, weil der Wert des Streitgegenstands unter der Grenze liege, so ist diese Entscheidung anfechtbar. Der sonst geltende Rechtsmittelausschluss erfasst diesen Fall nicht.
Hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Klage ohne Entscheidung in der Sache aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Für Scheidungssachen gibt es keine Sonderregel, die den Weg zum Obersten Gerichtshof erleichtert.
Ein von vornherein unzulässiges Rechtsmittel darf nicht nur das Gericht erster Instanz zurückweisen. Auch jenes Gericht, dem die Sache zur Entscheidung vorgelegt wurde, kann das selbst tun.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz, 11.10.2018, 2 R 123/18b-31
Zitierte Paragrafen
ABGB § 268 ZPO § 508 ZPO § 521 ZPO § 523 ZPO § 528 ZPO § 6a
Entscheidungstext
31 Absätze, 7.871 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.01.2019
Geschäftszahl
5Ob250/18b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. (FH) A*, vertreten durch Dr. Rupert Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 600.000 EUR und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 11. Oktober 2018, GZ 2 R 123/18b-31, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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