Prüft das Gericht, ob mein Hinterlegungsgrund wirklich stimmt?
günstig für Erleger betrifft Schuldner, Gläubiger, Antragsteller
Wenn Sie Geld bei Gericht hinterlegen wollen, müssen Sie im Antrag angeben, warum. Das Gericht prüft nur, ob ein solcher Grund überhaupt für eine Hinterlegung taugt. Ob der angegebene Grund tatsächlich vorliegt, prüft es nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 20.07.2026 (58 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Im Erlagsgesuch ist der Erlagsgrund anzugeben, das Erlagsgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinne des § 1425 an sich taugt; nicht ist hingegen zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nach dem Inhalt des Erlagsantrags blieb unklar, zu wessen Gunsten der Erlag erfolgen sollte.OGH 2 Ob 8/26d, 26.02.2026
- Hier wurde zum Erlagsgrund vorgebracht, dass zwischen dem Bauträger und der Hausverwaltung Unstimmigkeiten bezüglich der Bezahlung des Mietzinses bestehen. Der Antrag enthielt keine Angaben dazu, zu wessen Gunsten der Erlag erfolgen soll.OGH 2 Ob 13/26i, 26.02.2026
- Hier: Unschlüssigkeit eines Antrags auf gerichtliche Hinterlegung.OGH 6 Ob 171/25b, 18.12.2025
- Hier: widersprüchliche Erklärungen der Treugeber, wenn auch noch keine ausdrücklichen Zahlungsverlangen.OGH 1 Ob 125/24z, 24.10.2024
- Die zu T9 zitierte Rechtsprechung ist nicht dahin zu verstehen, dass dies der einzig zulässige Fall einer Abweisung wegen Unschlüssigkeit wäre. Vielmehr wird damit bloß zum Ausdruck gebracht, dass die Berechtigung des Erlags nicht zu prüfen ist, sondern eine Schlüssigkeitsprüfung zu einer Abweisung führen muss, wenn schon aufgrund der Antragsangaben der – nur durch die Erklärung des Erlegers bestimmte – Erlagsgegner nicht Gläubiger des Erlegers sein kann.OGH 4 Ob 146/18a, 23.08.2018
Alle 22 Ergänzungen anzeigen
- Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG begründen.OGH 1 Ob 255/15d, 28.01.2016
- Nach ständiger Rechtsprechung hat das Erlagsgericht nur zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinn des § 1425 ABGB an sich tauglich ist. Nicht ist hingegen zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist.OGH 7 Ob 51/14x, 22.04.2014
- Hier: Erlag einer Originalvertragsurkunde.OGH 6 Ob 217/13z, 20.02.2014
- Im Erlagsverfahren ist daher nicht ein Sachverhalt festzustellen, sondern das Vorbringen des Erlegers auf Schlüssigkeit zu prüfen.OGH 4 Ob 6/14g, 17.02.2014
- Dies gilt auch für die Frage, ob die Einbeziehung bestimmter Personen in den Kreis der Erlagsgegner schlüssig ist.OGH 2 Ob 192/11s, 19.01.2012
- Hier: Annahmeverzug des Gläubigers nach Kündigung eines Verwahrvertrags (Depotvertrags).OGH 4 Ob 206/11i, 20.12.2011
- Der erkennende Senat hält daran fest, dass der Erlagsgegner nur dann zur Bekämpfung des den Erlag annehmenden Beschlusses befugt ist, wenn er dadurch in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt wird und daher (auch) materiell beschwert ist. Da ein Erlag ohne zureichenden Erlagsgrund den Schuldner nicht befreit, liegt eine solche Beeinträchtigung beim Erlag zugunsten eines einzigen Erlagsgegners im Regelfall nicht vor. Der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist. Soweit die Entscheidung 1 Ob 2/00a anders zu verstehen ist, wird sie nicht aufrechterhalten.OGH 4 Ob 206/11i, 20.12.2011
- Eine eingeschränkte Prüfungspflicht kann sich aus einer zweifelhaften Erklärung des Erlagsgegners ergeben, der zu einer Klarstellung aufzufordern ist.OGH 8 Ob 71/09p, 19.11.2009
- Das Hinterlegungsgericht hat mit einer gewissen Formstrenge zu prüfen, ob im Erlagsantrag der Erleger und der Gläubiger, für den erlegt wird, sowie der Erlagsgegenstand und der Erlagszweck bezeichnet sind (SZ 51/42; 6 Ob 308/02s).OGH 8 Ob 71/09p, 19.11.2009
- Dem Erlagsgericht obliegt nur eine Schlüssigkeitsprüfung, die verhindert, dass die Gerichte aus beliebigen Gründen mit Verwahrungsaufgaben belastet werden.OGH 8 Ob 39/07d, 18.04.2007
- Die allein strittige Art der Verwahrung beeinträchtigt - anders als die Annahme des Erlags als solche - die (materielle) Rechtsstellung der Erlagsgegnerin nicht.OGH 4 Ob 23/07x, 20.03.2007
- Nur wenn nach einer Schlüssigkeitsprüfung schon aus den Angaben des Erlegers hervorgeht, dass der von ihm benannte Erlagsgegner nicht Gläubiger des Erlegers sein kann, ist der Hinterlegungsantrag abzuweisen (so schon SZ 71/158; 6 Ob 9/03x).OGH 6 Ob 308/02s, 11.09.2003
- All diese Grundsätze gelten auch für den Erlag nach § 2 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse.OGH 1 Ob 322/01m, 26.02.2002
- Neuerungen können bei Überprüfung der Schlüssigkeit des Erlagsbeschlusses nicht berücksichtigt werden, muss doch die Schlüssigkeit im Hinblick auf die Aktenlage im Zeitpunkt des Erlagsbeschlusses geprüft werden.OGH 1 Ob 322/01m, 26.02.2002
- Die Anfechtungsbefugnis beschränkt sich darauf, die Unschlüssigkeit der Behauptung eines mit dem eigenen Ausfolgungsanspruch konkurrierenden Rechts geltend zu machen.OGH 9 Ob 96/01k, 27.06.2001
- Nur in diesem Rahmen ist der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüfbar.OGH 1 Ob 137/01f, 26.06.2001
- Dem Erlagsgericht obliegt (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung; sie verhindert, dass die Gerichte aus beliebigen Gründen mit Verwahreraufgaben belastet werden. Insoweit kann der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüft werden; der Erlagsgegner kann geltend machen, dass das Vorbringen des Erlegers unschlüssig sei.OGH 1 Ob 2/00a, 25.01.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112198 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 58.
- OGH 3 Ob 106/26y, 20.07.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 8/26d, 26.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 75/20w, 03.06.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 101/16b, 28.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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