Wie wird der Lagezuschlag zu meiner Miete berechnet?
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 07.10.2021 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der durch Grundkostenvergleich ermittelte Lagezuschlag ist – ohne weitere Anpassung im Einzelfall – im Sinn einer Fixgröße zu verstehen.OGH 5 Ob 242/18a, 20.03.2019
- Eine sich im Einzelfall ergebende Schwierigkeit bei der Ermittlung eines der für den Lagezu- und -abschlag heranzuziehenden Parameters (hier des der Lage des Hauses entsprechenden Grundkostenanteiles) kann nicht die Ausnahme von der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 16 Abs 3 MRG rechtfertigen.OGH 5 Ob 78/06s, 27.06.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114795 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 100/21y, 07.10.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 237/20v, 02.02.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 150/19y, 22.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 158/18y, 13.06.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 242/18a, 20.03.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 170/18p, 06.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 74/17v, 20.11.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 77/17k, 27.06.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Der Oberste Gerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass das Gesetz mit unbestimmten Begriffen wie durchschnittlicher Lage und den für den Lagezuschlag maßgebenden Umständen arbeitet. Was darunter zu verstehen ist, klären die Gerichte von Fall zu Fall.
Nein. Der Vermieter muss Ihnen schriftlich und ausreichend klar mitteilen, warum die Wohnung eine überdurchschnittlich gute Lage hat. Dafür genügt ein Schriftstück auch ohne Unterschrift.