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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.04.2023 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 20/23i

Worum es ging: Kann ich meine Gegenforderung in diesem Verfahren einwenden?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In Verfahren außer Streitsachen können Sie Gegenforderungen, über die in diesem Verfahren nicht zu entscheiden ist, nicht einredeweise geltend machen. Eine Regel, wie sie der Zivilprozess dafür kennt, fehlt dort.

Auch in Verfahren, in denen das Gericht selbst ermittelt, gelten Regeln über Behauptungs- und Beweislast, wenn es um vermögensrechtliche Ansprüche geht und sich die Beteiligten in verschiedenen Rollen gegenüberstehen. Wird Unterhalt für die Vergangenheit verlangt, muss der Unterhaltspflichtige selbst behaupten, dass der Anspruch erloschen ist, etwa weil ein Dritter gezahlt hat.

Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.

Ja. Einen offensichtlichen Rechen- oder Schreibfehler darf das Gericht von sich aus richtigstellen, auch noch in einer höheren Instanz. Das gilt nicht als Abänderung der Entscheidung.

Ja. Ist der Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen bekannt und sind Ermittlungen möglich, bleibt das Gericht verpflichtet, alle für die Entscheidung nötigen Tatsachen zu erheben. Diese Pflicht wird nicht dadurch verdrängt, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss. Gerade bei der erstmaligen Festsetzung sind die Lebens-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse genau zu erheben.

Ja. Zur Bemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die Sie verfügen können. Auch der Unterhalt, den Sie von Ihrem Ehegatten erhalten, erhöht Ihre Leistungsfähigkeit und wird mitgerechnet. Ausgenommen sind nur Zahlungen, die tatsächliche Auslagen abgelten.

Ja. Unterhalt, den ein unterhaltspflichtiger Elternteil selbst erhält, wird seiner Bemessungsgrundlage zugerechnet. Das gilt auch für Leistungen, die er nicht in Geld, sondern in Form von Sachleistungen bekommt.

Ob Sie auf ein höheres Einkommen angespannt werden, richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen. Maßstab ist, wie ein pflichtbewusster Elternteil in Ihrer Lage seine Arbeitskraft und sein Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde.

Die Erträge Ihres Vermögens zählen mit, etwa Zinsen, und zwar auch dann, wenn das Vermögen geerbt wurde. Das Vermögen selbst wird nur herangezogen, wenn das Einkommen für den angemessenen Unterhalt nicht ausreicht. Der Erlös aus dem Verkauf einer Sache gilt als Vermögen, nicht als Einkommen.

Ein solcher Anspruch gehört nicht in das Unterhaltsverfahren, sondern muss mit einer eigenen Klage im streitigen Verfahren geltend gemacht werden. Aus demselben Grund ist es auch nicht zulässig, mit einem solchen Anspruch im Unterhaltsverfahren aufzurechnen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG Art. 16 AußStrG § 101 AußStrG § 41 EO § 293 ZPO § 391 ZPO § 419

Entscheidungstext

52 Absätze, 16.313 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2023

Geschäftszahl

2Ob20/23i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda, und Dr. Kikinger in der Unterhaltssache des mj E*, geboren * 2004, *, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 24. Oktober 2022, GZ 55 R 43/22k-205, mit dem einem Rekurs des Vaters J*, vertreten durch Dr. Stefan Aigner und Mag. Gerd Pichler, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 22. Juli 2022, GZ 3 Pu 108/18y-191, teilweise Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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