Gilt für ein Rechtsgutachten etwas anderes als für Vertretung?
betrifft Klienten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmer
Wird ein Rechtsanwalt nur mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragt, gelten die Regeln über den Werkvertrag, so wie beim Gutachten eines Steuerberaters. Ob ein Auftrag als Werkvertrag oder als Geschäftsbesorgung einzuordnen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 20.03.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Wenn ein Rechtsanwalt nur zur Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragt wird, ist Werkvertragsrecht anzuwenden, wie dies auch für die Erstellung eines steuerrechtlichen Gutachtens durch einen Steuerberater angenommen wird. In der Frage der Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen Rechtsanwälten oder Steuerberatern und ihren Klienten als Werkvertrag oder als Dienstverhältnis und Auftragsverhältnis (Geschäftsbesorgungsverhältnis) kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Welchen Inhalt das zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten bestehende Auftragsverhältnis hat, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.OGH 4 Ob 179/23m, 19.03.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113156 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 6 Ob 35/24a, 20.03.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 179/23m, 19.03.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- ABGB § 1165
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
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