Gilt für rein tatsächliche Hilfsleistungen das Auftragsrecht?
betrifft Auftraggeber, Beauftragte, Verwalter, Unternehmer
Grundsätzlich nicht. Ein Auftrag betrifft die Besorgung von Rechtsgeschäften oder anderen Rechtshandlungen, rein tatsächliche Tätigkeiten fallen im Allgemeinen nicht darunter. Sind solche tatsächlichen Handlungen aber mit rechtsgeschäftlicher Tätigkeit verbunden, werden für ihre Beurteilung die Regeln über Auftrag und Bevollmächtigung herangezogen.
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Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 16.05.2023 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Die Geschäftsbesorgung besteht im Rahmen eines Auftrags in der Vornahme von Rechtsgeschäften oder anderen Rechtshandlungen, wobei rein tatsächliche Handlungen im allgemeinen nicht unter den Begriff des Auftrags fallen. Sind sie jedoch mit rechtsgeschäftlicher Tätigkeit verbunden, so sind die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag bzw Auftrag für ihre rechtliche Beurteilung heranzuziehen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019377 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 2 Ob 91/23f, 16.05.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1002
- ABGB § 1004
- ABGB § 1020
- ABGB § 1167 · Gewährleistung
- ABGB § 1170
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