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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.01.2019 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 170/18f

Worum es ging: Kann ich die Auslegung meines Vertrags bis zum Höchstgericht bringen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Wenn das Berufungsgericht etwas wertet, kann darin niemals ein Widerspruch zum Akteninhalt liegen. Mit diesem Grund können Sie eine solche Wertung also nicht bekämpfen.

Eine Erklärung, die an Sie gerichtet ist, wird so ausgelegt, wie Sie sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung aller für Sie erkennbaren Umstände verstehen mussten. Sie sind dabei verpflichtet, mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der andere gemeint hat.

Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.

Ob Sie und Ihr Vertragspartner den Mietvertrag mündlich und ohne Befristung verlängert haben, richtet sich allein nach den Umständen Ihres Falls. Der Oberste Gerichtshof sieht darin eine Frage ohne darüber hinausgehende Bedeutung.

Ob eine einvernehmliche Auflösung zustande gekommen ist, hängt von den Umständen Ihres Einzelfalls ab. Eine darüber hinausgehende Bedeutung hat diese Frage nicht. Das gilt etwa für die schlüssige Aufhebung eines Kaufvertrags ebenso wie für die Beendigung eines Angestelltendienstverhältnisses.

In der Regel nicht. Wie ein Vergleich zu verstehen ist, betrifft nur Ihren Fall und hat üblicherweise keine darüber hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 182a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

32 Absätze, 9.583 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.01.2019

Geschäftszahl

4Ob170/18f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der verbundenen Rechtssache der Klägerin und Widerbeklagten H* GmbH & Co KG, *, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, und deren Nebenintervenientin M* KG, *, vertreten durch Sauerzopf & Partner Rechtsanwälte in Eisenstadt, gegen die Beklagte und Widerklägerin W* KG, *, vertreten durch Gruböck & Lentschig Rechtsanwälte OG in Baden, wegen 47.877,54 EUR sA (führendes Klagsverfahren) und 100.518,66 EUR sA (verbundenes Widerklagsverfahren), über die außerordentliche Revision der Klägerin und Widerbeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2018, GZ 2 R 42/18p-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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