Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 80/24g
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass ausreichend gesichert wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss selbst beweisen, dass er die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat. Ob sich diese Pflicht aus einem Vertrag oder aus allgemeinen Grundsätzen ergibt, macht dabei keinen Unterschied.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.
Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss die verkehrsübliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt anwenden. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; es gilt die Grenze des Zumutbaren.
Wie weit jemand eine Gefahrenquelle sichern muss, richtet sich vor allem danach, in welchem Ausmaß die Betroffenen die Gefahr selbst erkennen und sich darauf einstellen können. Je leichter eine Gefahr erkennbar ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Sicherung.
Je weniger man erwarten kann, dass sich die gefährdeten Personen selbst schützen, desto strenger sind die Anforderungen an die Sicherung. Besonders streng ist zu sichern, wenn damit zu rechnen ist, dass spielende Kinder an die Gefahrenstelle gelangen, auch wenn sie das unbefugt tun. Überspannt werden dürfen diese Pflichten aber nicht.
Der Betreiber eines Bades oder einer Kuranstalt muss nur jene Maßnahmen treffen, die nach allgemeiner Auffassung von ihm verlangt werden können. Sonst würde daraus eine Haftung ohne Verschulden. Auch die Besucher müssen die übliche Aufmerksamkeit anwenden und bei besonderen Umständen noch genauer aufpassen.
Damit der andere beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft, müssen Sie zuerst beweisen, dass er seine Pflicht objektiv nicht erfüllt hat. Lässt sich ein zumindest objektiv vertragswidriges Verhalten nicht feststellen, hilft Ihnen diese Beweiserleichterung nur, wenn Sie beweisen, dass der Schaden nach aller Erfahrung auf ein zumindest objektiv fehlerhaftes Verhalten zurückgeht.
Welche Sicherungsmaßnahmen einem Gastwirt zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Der Oberste Gerichtshof überprüft solche Entscheidungen nur, wenn dabei ein grober Fehler zu korrigieren ist.
Was zur Sicherung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen möglich und zumutbar sind, um eine Gefahr zu vermeiden.
Lösen Sie eine Eintrittskarte, entsteht ein Vertrag mit dem Betreiber der Anlage. Er muss die Anlage, die er Ihnen überlässt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand halten. Verletzt er diese Pflicht, haftet er nach den Regeln des Vertrags, also auch für das Fehlverhalten seiner Leute.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg, 29.05.2023, 16 Cg 59/22p-19
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.01.2024, 1 R 108/23v-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1298 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 52
Entscheidungstext
49 Absätze, 22.625 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Geschäftszahl
1Ob80/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Stephan Trautmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R* GmbH, *, vertreten durch Dr. Walter Stefan Funovics, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen 18.360 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2024, GZ 1 R 108/23v-24, mit dem das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Korneuburg vom 29. Mai 2023, GZ 16 Cg 59/22p-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Teilzwischenurteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).