Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 55/25a
Worum es ging: Kann ich einen Ermessensfehler des Gerichts noch bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich prüft der Oberste Gerichtshof das Ermessen der Untergerichte nicht nach. Sind bei der Ausübung des Ermessens aber schwere Fehler unterlaufen, die an einen Missbrauch heranreichen, können Sie das dennoch an den Obersten Gerichtshof herantragen.
Steht fest, dass Ihnen ein Schaden zu ersetzen ist, räumt das Gesetz dem Gericht die Möglichkeit ein, den Betrag nach freier Überzeugung festzusetzen. Damit wird zugleich die allgemeine Regel eingeschränkt, dass Sie als Geschädigter Bestand und Höhe der Forderung beweisen müssen.
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
Die vom Gericht geschätzte Höhe zählt zur rechtlichen Beurteilung und kann grundsätzlich bekämpft werden. Zum Höchstgericht kommen aber nur schwere, an Missbrauch grenzende Fehler bei dieser Schätzung. Dazu zählt auch, welche Faktoren für die Berechnung herangezogen wurden.
Dann kommt es auf den Ertrag oder auf die Herstellungskosten an. Grundsätzlich zählt der Marktpreis, also der Wert, den die Sache nach Zeit und Ort gewöhnlich hat. Fehlt ein echter Markt oder steht er im Verdacht ungerechter Preisbildung, wird auf diese Ersatzgrößen abgestellt.
Setzt der Richter einen strittigen Betrag nach seiner Lebenserfahrung und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung nach freier Überzeugung fest, hat diese Schätzung grundsätzlich keine Bedeutung über den einzelnen Fall hinaus. Sie taugt daher meist nicht als Grundlage für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.
Nein. Auch wenn das Berufungsgericht die Beweise wiederholt und andere Feststellungen trifft als das Erstgericht, bleibt der Oberste Gerichtshof reine Rechtsinstanz. Eine Ausnahme dafür ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Hätten Sie das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft, können Sie es Zug um Zug gegen Rückzahlung zurückgeben. Sie können stattdessen auch den Minderwert verlangen. Das Gericht setzt diesen nach freier Überzeugung zwischen fünf und fünfzehn Prozent des gezahlten und angemessenen Kaufpreises fest und darf dafür ein angebotenes Gutachten übergehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 28.05.2024, 26 C 450/20h-37
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 13.12.2024, 2 R 125/24g-42
Zitierte Paragrafen
ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
31 Absätze, 6.253 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.05.2025
Geschäftszahl
7Ob55/25a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* K*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei M* AG, *, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.090 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2024, GZ 2 R 125/24g-42, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 28. Mai 2024, GZ 26 C 450/20h-37, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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