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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.11.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 201/24s

Worum es ging: Muss mich der Makler vorher über sein Naheverhältnis aufklären?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Immobilienmakler trifft eine besondere Aufklärungspflicht über seine wirtschaftliche Nähe zum Geschäft. Sind Sie Verbraucher, muss diese Aufklärung schon vor dem Abschluss des Maklervertrags erfolgen. Diese Regel ist zwingend und darf zu Ihrem Nachteil nicht abbedungen werden.

Der Makler muss Sie nicht erst dann aufklären, wenn er selbst am Geschäft verdient. Es reicht schon, dass er zur anderen Vertragsseite in einem engen Verhältnis steht. Genügend ist, wenn bei sachlicher Betrachtung eine Beeinträchtigung Ihrer Interessen nicht völlig ausgeschlossen erscheint.

Verletzt der Makler seine Pflicht, Sie schriftlich hinzuweisen, entsteht der Anspruch auf Provision gar nicht. Es kommt dann nicht bloß zu einer Kürzung, weil ein Anspruch, der nie entstanden ist, auch nicht gemindert werden kann.

Für ein familiäres Naheverhältnis kommt es nicht darauf an, ob jemand naher Angehöriger oder verwandt ist. Auch eine lose Verbindung über die Familie kann genügen, hier die frühere Lebensgefährtin des Halbbruders des Geschäftsführers der Maklerin. Sie können sich also auch bei entfernteren Verbindungen darauf berufen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1431 ABGB § 730 ABGB § 731 JN § 20 KSchG § 30b KSchG § 31 StGB § 72 StPO § 156 StPO § 43 ZPO § 321

Entscheidungstext

43 Absätze, 12.552 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.11.2024

Geschäftszahl

3Ob201/24s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätin Dr. Kodek, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. S*, vertreten durch Mag. Claus Steiner, DDr. Gernot Satovitsch, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch Mag. Paul Philipp Pöllinger, Rechtsanwalt in Baden, wegen 23.400 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. August 2024, GZ 1 R 131/24b-25, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 31. Mai 2024, GZ 25 Cg 48/23s-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.883,40 EUR (hierin enthalten 313,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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