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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.10.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 50/23y

Worum es ging: Darf ein Gericht ein eindeutiges Gesetz anders auslegen?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist der Wortlaut eines noch jungen Gesetzes eindeutig und stimmt er mit dem Zweck überein, den der Gesetzgeber in den Erläuterungen genannt hat, dann darf ihn ein Gericht nicht durch eine abweichende Auslegung korrigieren.

Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.

Hat der Gesetzgeber einen Fall bewusst nicht geregelt, ist daraus der Gegenschluss zu ziehen: Für diesen Fall gilt die Regel nicht. Lässt sich hingegen kein Grund finden, warum zwei ähnliche Fälle verschieden behandelt werden sollen, ist die Regel auch auf den ungeregelten Fall anzuwenden.

Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.

Eine Regel darf auf einen ähnlichen, nicht geregelten Fall nur dann übertragen werden, wenn das Gesetz eine regelwidrige Lücke aufweist. Ohne eine solche Lücke ist das nicht möglich.

Im vereinfachten Antragsverfahren werden nur jene Ansprüche auf nachträgliche Übertragung einer Wohnung ins Wohnungseigentum geprüft, die sich auf das Gesetz stützen. Beruht Ihr Anspruch auf einer Vereinbarung, müssen Sie den gewöhnlichen Klagsweg beschreiten.

Ja. Der Anspruch des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer gemeinnützigen Bauvereinigung auf nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum ist ein eigener gesetzlicher Anspruch. Ansprüche, die Sie schon aus einem Vertrag oder aus einer Zusage haben, bleiben davon unberührt.

Die besondere Bestimmung des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts über Ein- und Abstellplätze gilt nur für Plätze, die gemeinsam mit einer Wohnung oder einem Geschäftsraum vermietet wurden. Auf getrennt vermietete Plätze lässt sie sich nicht übertragen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 4 § 7 MRG § 37 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 3 WEG 2002 § 5 WGG Art. 1 § 10a WGG Art. 1 § 15 WGG Art. 1 § 15b WGG Art. 1 § 15c WGG Art. 1 § 15d WGG Art. 1 § 15e WGG Art. 1 § 15g

Entscheidungstext

66 Absätze, 24.740 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.10.2023

Geschäftszahl

5Ob50/23y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Ing. P*, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die Antragsgegnerin Gemeinnützige *-Genossenschaft * reg. Gen.m.b.H., FN *, vertreten durch die Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen § 15c iVm § 22 Abs 1 Z 2a WGG über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Februar 2023, GZ 39 R 298/22w-19, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 27. Oktober 2022, GZ 8 MSch 5/22h-14, bestätigt wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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