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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.07.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 103/23t

Worum es ging: Kann ich Geld zurückfordern, bevor ich selbst gezahlt habe?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht, Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Rückgriff gegen den eigentlichen Schuldner setzt voraus, dass Sie bereits gezahlt haben. Vorher können Sie den Ersatz nicht verlangen.

Ein Ersatzanspruch besteht, wenn ein anderer aus Ihrem Vermögen ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht. Der Vorteil kommt bei ihm nicht unmittelbar an, sondern dadurch, dass Sie an eine dritte Person geleistet und ihm damit eine Last abgenommen haben, die er nach dem Gesetz selbst hätte tragen müssen.

Ergänzen Sie ein unvollständiges Vorbringen von sich aus um jene Tatsachen, die Ihren Anspruch nun schlüssig begründen, ist das keine Änderung der Klage. Eine Änderung liegt nur vor, wenn Sie das Begehren ändern oder neue Tatsachen vorbringen, die zu einer anderen rechtlichen Grundlage führen. Dasselbe gilt, wenn Sie Ihr bisheriges Vorbringen durch ein anderes ersetzen.

Eine neue Klage betrifft nur dann denselben Anspruch, wenn sie inhaltlich dasselbe verlangt wie die frühere rechtskräftige Entscheidung und wenn sie auf dieselben Tatsachen gestützt wird. Nur dann muss auch die rechtliche Beurteilung zwingend gleich ausfallen.

Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.

Nur wenn sich die Sachlage geändert hat. Bei unveränderter Lage wird ein neuerlicher Antrag zurückgewiesen, auch wenn Sie ihn zusätzlich rechtlich begründen. Zur Sachlage gehören auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden; ein neuer Vertrag ist eine Änderung.

Stützen Sie denselben Anspruch auf einen anderen Sachverhalt als im ersten Verfahren, steht das frühere Urteil einer neuen Klage nicht entgegen. Entscheidend ist, ob dem Gericht damals dieselben Tatsachen vorlagen. Ist das nicht der Fall, dürfen Sie neuerlich klagen.

Soll im Grundbuch angemerkt werden, dass die Hausgemeinschaft wegen rückständiger Beiträge klagt, prüft das Gericht die Forderung. Es sieht nach, ob es sich überhaupt um eine Forderung handelt, für die das gesetzliche Vorrecht in Anspruch genommen werden darf.

Damit das gesetzliche Vorrecht der Hausgemeinschaft nicht ins Leere geht, darf die Klage auch dann im Grundbuch angemerkt werden, wenn die Wohnung bereits versteigert wurde. Möglich ist das ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zuschlag im Grundbuch angemerkt ist. Sonst bliebe eine Lücke im Rechtsschutz, die der Gesetzgeber nicht gewollt hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1042 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 20 WEG 2002 § 18 WEG 2002 § 27 ZPO § 235

Entscheidungstext

31 Absätze, 8.838 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.07.2023

Geschäftszahl

5Ob103/23t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft der EZ * KG *, Liegenschaftsadresse *, vertreten durch KS KIECHL SCHAFFER Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Mag. Michael Bodmann MSc, Rechtsanwalt in Wien, wegen 127.913,41 EUR sA und Feststellung, hier: Anmerkung nach § 27 Abs 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. April 2023, GZ 11 R 88/23a-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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