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Wird der Wert beim Kaufrecht erst bei der Ausübung ermittelt?

betrifft Käufer, Verkäufer, Optionsberechtigte
Für die Frage, ob Leistung und Gegenleistung grob auseinanderfallen, ist es sachgerechter, die objektiven Werte erst für den Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts festzustellen. Erst dann wird das zunächst nur in Aussicht genommene Geschäft voll wirksam, löst gegenseitige Leistungspflichten aus und kann als abgeschlossen gelten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 28.04.2022 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Bei der Beurteilung des Missverhältnisses des Werts (§ 934 Satz 3 ABGB) ist es (entgegen der in SZ 70/28 vertretenen Ansicht) sachgerechter, die objektiven Werte der gegenseitigen Leistungen erst für den Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts festzustellen; erst dann erlangt nämlich das (von den Parteien im Optionsvertrag zunächst bloß in Aussicht genommene) Rechtsgeschäft volle Wirksamkeit, löst wechselseitige Leistungspflichten aus und kann damit als "abgeschlossen" iSd § 934 Satz 3 ABGB angesehen werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115632 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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