OGH 9 ObA 53/19p
Worum es ging: Welche Ansprüche muss ich binnen sechs Monaten einklagen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur den Ersatz wegen der vorzeitigen Beendigung, also die Kündigungsentschädigung. Für Abfertigung, Urlaubsentgelt, laufendes Gehalt und schon vorher fällige Sonderzahlungen gilt diese kurze Frist nicht. Anteilige Sonderzahlungen für die Zeit nach der Beendigung gehören dagegen dazu.
Ja. Auch eine Feststellungsklage gilt als gerichtliche Geltendmachung. Sie wahrt damit die Frist, innerhalb der Ansprüche wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben werden müssen.
Ja. Die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung gelten sinngemäß auch für Verfalls- und Ausschlussfristen im Arbeitsrecht. Erkennt Ihr Arbeitgeber den Anspruch an, auch stillschweigend, beginnt die Frist neu. Ebenso wirkt eine Klage, mit der Sie den Bestand des Arbeitsverhältnisses oder die Kündigung bekämpfen.
Es zählt der Tag, an dem das Dienstverhältnis tatsächlich geendet hat. Nicht maßgeblich ist, wann es bei ordnungsgemäßer Kündigung geendet hätte. Ab diesem Tag laufen die Fristen, innerhalb derer Sie Ansprüche wegen vorzeitigen Austritts oder vorzeitiger Entlassung bei Gericht geltend machen müssen.
Nein, die Frist läuft währenddessen nicht ab. Wird Ihre angemeldete Forderung bei der Prüfungstagsatzung bestritten, ist die Verjährung bis zum Ablauf der Frist für die gerichtliche Geltendmachung gehemmt. Diese Hemmung gilt nicht nur für Verjährungsfristen im eigentlichen Sinn, sondern sinngemäß auch für Fallfristen.
Nein. Stellen Sie rechtzeitig den Antrag auf Insolvenz-Entgelt, sind Verjährungs- und Verfallsfristen für diese Forderung unterbrochen; eine zusätzliche Klage brauchen Sie dafür nicht. Sie müssen die Sache aber weiter betreiben, sonst fällt die Wirkung rückwirkend weg. War die Forderung schon bei der Antragstellung verjährt oder verfallen, hilft der Antrag nicht mehr.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 18.03.2019, 11 Ra 8/19d-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1497 AngG Art. 1 § 34 IO § 110 IO § 9 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
39 Absätze, 11.326 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.07.2019
Geschäftszahl
9ObA53/19p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernhard Kirchl und Herbert Bauer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** H*****, vertreten durch Posch, Schausberger & Lutz Rechtsanwälte GmbH in Wels, gegen die beklagte Partei Dr. ***** K*****, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H***** GmbH, *****, vertreten durch K-B-K Kleibel Kreibich Bukovc Hirsch Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Feststellung (restlicher Streitwert: 18.690,33 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. März 2019, GZ 11 Ra 8/19d-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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