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Wie vergleicht man zwei ähnliche Marken miteinander?

betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber, Konsumenten
Beim Vergleich zweier Kennzeichen kommt es auf den Gesamteindruck an, nicht auf einzelne Teile für sich. Zu prüfen ist, welches Gewicht die einzelnen Bestandteile für diesen Gesamteindruck haben. Schwache oder nicht schutzfähige Bestandteile prägen ein Zeichen in der Regel nicht, die Aufmerksamkeit richtet sich dann auf die übrigen Teile.

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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (37 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Für den Ähnlichkeitsvergleich sind die einzelnen Zeichenbestandteile nicht isoliert zu betrachten und dürfen nicht nur die nicht übereinstimmenden Zeichenteile zugrunde gelegt werden; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher Einfluss auf den Gesamteindruck des Zeichens den einzelnen Markenteilen zukommt. In keinem Falle darf aber außer acht gelassen werden, dass das charakteristische Merkmal eines Zeichen grundsätzlich nicht auf einem schutzunfähigen oder nur schwachen Zeichenbestandteil liegt, die Aufmerksamkeit des Käufers vielmehr in solchen Fällen zwangsläufig auf die übrigen Zeichenelemente gelenkt wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 21 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0066753 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 9 von 37.

Genannte Normen

MSchG §10 Abs1 Z2; MSchG 1970 §14; UWG §2 Abs3 Z1; UWG §9 C3a; Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litb

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