Muss der Kaufvertrag den Preis für jeden Anteil einzeln nennen?
betrifft Käufer, Verkäufer, Miteigentümer
Ja. Verkaufen mehrere Miteigentümer ihre Anteile an denselben Käufer, muss der Vertrag erkennen lassen, welcher Preis auf welchen Anteil entfällt. Fehlt das, sieht das Grundbuchsgericht keinen gültigen Rechtsgrund und trägt das Eigentum nicht ein. Sind auf beiden Seiten nur je eine Person beteiligt, genügt ein Gesamtpreis.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Die Bestimmung des Kaufpreises bildet einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages. Die grundbuchsrichterliche Prüfung eines Vertrags hat sich darauf zu erstrecken, ob bei dem Erwerb eines dinglichen Rechts der gültige Rechtsgrund gemäß § 26 Abs 2 GBG überhaupt gegeben ist. Ein Vertrag, mit dem mehrere Miteigentümer einer Liegenschaft ihre Anteile verkaufen, kann nur dann als gültiger Rechtsgrund in diesem Sinn angesehen werden, wenn der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis hinsichtlich der einzelnen an den Käufer zu übertragenden Liegenschaftsanteile angeführt ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei dem für eine Stammsitzliegenschaft vereinbarten Kaufpreis ist es nicht erforderlich, ausdrücklich eine besondere Zuordnung vorzunehmen, welcher Teil auf die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft entfällt, wenn der Kaufvertrag durch den Hinweis auf die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft in Verbindung mit der Übertragung der Liegenschaft einschließlich aller damit verbundenen Rechte eindeutig klarstellt, dass die Stammsitzliegenschaft einschließlich der Anteilsrechte verkauft wird.OGH 5 Ob 289/07x, 05.02.2008
- Der Kaufpreis muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.OGH 5 Ob 130/07i, 13.07.2007
- Bei Kaufverträgen über mehrere Liegenschaftsanteile um einen Pauschalkaufpreis steht, wenn auf Verkäufer- und Käuferseite nur jeweils eine Person beteiligt ist, mangelnde Bestimmtheit des Kaufpreises nicht entgegen.OGH 5 Ob 5/06f, 24.01.2006
- Aufgrund des durch die §§ 839, 888, 889 und 1184 ABGB mehrfach abgesicherten Grundsatzes ist bei einem Liegenschaftserwerb durch zwei (oder mehrere) Personen dann, wenn über deren Innenverhältnis keine besondere (abweichende) Regelung getroffen wird, von einem gleichteiligen Rechtserwerb auszugehen.OGH 5 Ob 82/05b, 21.06.2005
- Werden zwei Liegenschaften/Anteile verkauft, dann muss der Kaufpreis im Bezug auf die einzelnen Liegenschaften/Anteile bestimmbar sein.OGH 5 Ob 252/04a, 28.02.2005
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Dieser Judikaturansatz wird insoweit nicht aufrecht erhalten, als sich aus § 839 ABGB iVm § 889 ABGB eindeutig ergibt, dass jeder der Gläubiger nur den auf seinen Anteil (am Kaufobjekt) entfallenden Teil (des Kaufpreises) verlangen kann.OGH 5 Ob 224/04h, 29.10.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116318 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 11.
- OGH 5 Ob 56/25h, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 13/25k, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 94/25x, 05.08.2025
- OGH 5 Ob 163/18h, 20.02.2019, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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