OGH 2 Ob 104/17h
Worum es ging: Brauche ich für mein Vermächtnis die Zustimmung der Erben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Das Gericht kann Ihnen die Bestätigung über ein Vermächtnis auch ohne Zustimmung der Erben ausstellen; die Erben müssen aber vorher angehört werden. Behaupten sie ernsthaft, dass der Nachlass nicht ausreicht, können sie eine Sicherheit verlangen, oder Sie werden auf eine Klage verwiesen.
Ja. Stirbt der Partner, mit dem Ihnen die Eigentumswohnung gemeinsam gehört, geht sein Anteil unmittelbar auf Sie über. Eine Einigung mit den Erben und deren Zustimmung sind dafür nicht nötig, auch nicht für die Bestätigung des Gerichts darüber. Über die Höhe des zu zahlenden Übernahmspreises wird gegebenenfalls gesondert gestritten.
Für eine Eigentumswohnung in Österreich, die Ihnen und Ihrem Partner gemeinsam gehört, gilt beim Tod eines Partners das österreichische Wohnungseigentumsrecht. Das gilt auch dann, wenn auf den Nachlass sonst ausländisches Erbrecht anzuwenden wäre.
Der Anteil des verstorbenen Partners geht unmittelbar auf den überlebenden Partner über und fällt deshalb nicht in die Verlassenschaft. Der Übergang fällt aber weg, wenn der Überlebende innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht zu setzenden Frist darauf verzichtet oder mit den Erben eine Vereinbarung schließt. Solange diese Frist nicht gesetzt wurde, dauert dieser Schwebezustand an und eine Amtsbestätigung darf nicht ausgestellt werden.
Ja. Die Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts steht nicht nur Vermächtnisnehmern zu, sondern auch jenen, die eine Liegenschaft im Rahmen eines Erben- oder Pflichtteilsübereinkommens als Abfindung erhalten. Damit können sie ihr Eigentum im Grundbuch eintragen lassen.
Nein. Stirbt der Partner, mit dem Sie gemeinsam Wohnungseigentum hatten, geht sein Anteil von Gesetzes wegen auf Sie über. Weder dafür noch für die Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts darüber brauchen Sie die Zustimmung der Erben. Streiten Sie mit den Erben über die Höhe des Übernahmspreises, muss das in einem eigenen gerichtlichen Verfahren geklärt werden.
Nein. Soll der Anteil an der Eigentumswohnung aufgrund einer Vereinbarung übergehen, setzt die dafür nötige Amtsbestätigung die Zustimmung des überlebenden Partners voraus. Wird bestritten, dass die Vereinbarung gültig ist, muss darüber im streitigen Verfahren entschieden werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 05.01.2017, 35 A 64/15x-43 bestätigt wurde
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 14.03.2017, 43 R 126/17y-52
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 178 AußStrG § 182 AußStrG § 185 WEG 2002 § 14 WEG 2002 § 2
Entscheidungstext
40 Absätze, 11.675 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.06.2017
Geschäftszahl
2Ob104/17h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 22. Februar 2015 verstorbenen Dr. K***** H*****, zuletzt *****, über den Revisionsrekurs der Erbin J***** H*****, geboren ***** 2007, *****, vertreten durch ihre Mutter S***** W*****, diese vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. März 2017, GZ 43 R 126/17y-52, mit dem infolge Rekurses der Erbin der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 5. Jänner 2017, GZ 35 A 64/15x-43 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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