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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.12.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 128/17k

Worum es ging: Zählt die Post an das falsche Gericht für meine Frist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Schicken Sie ein Rechtsmittel mit der Post, werden die Tage des Postwegs nur dann nicht in die Frist eingerechnet, wenn Sie es an das zuständige Gericht adressiert haben. Bei falscher Adresse zählt erst das Einlangen beim richtigen Gericht.

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Die Tage des Postlaufs werden Ihnen nur dann nicht angerechnet, wenn die Sendung an das richtige Gericht adressiert ist. Schicken Sie die Eingabe an ein anderes Gericht, zählt nur der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht. Die Frist kann dadurch versäumt sein.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Im Revisionsverfahren unterbleibt eine mündliche Verhandlung, weil der Oberste Gerichtshof letztlich nur Rechtsfragen prüft; das ist auch mit den Grundrechten vereinbar. Auch eine öffentliche Verkündung der Entscheidung ist nicht nötig, weil man in der Gerichtskanzlei Einsicht nehmen und eine Ausfertigung anfordern kann.

Für die Nutzfläche des Hauses kommt es nicht darauf an, ob auf einen einzelnen Mietvertrag das Mietrechtsgesetz anwendbar ist. Entscheidend ist, ob der Raum objektiv vermietet, vermietbar oder vom Vermieter benützt wird und keine der gesetzlichen Ausnahmen zutrifft.

Für die Aufteilung der Kosten des Hauses soll ein möglichst stabiler Schlüssel gelten, den vorübergehende Änderungen weitgehend unbeeinflusst lassen. Ist ein Objekt nur vorübergehend unbrauchbar, nämlich bis die Erhaltungspflicht durchgesetzt ist, bleibt das für die Festsetzung des Nutzflächenschlüssels ohne Bedeutung.

Ob sich ein Raum für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke eignet, richtet sich weder danach, was die Vertragsparteien meinen, noch danach, wie er tatsächlich genutzt wird. Maßgeblich ist der objektive Zustand der Räume, auch unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften. Es kommt auf den Zustand im Zeitpunkt der Vorschreibung an.

Auch im Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz dürfen im Rekurs keine neuen Behauptungen vorgebracht werden. Wer aber schon in erster Instanz behauptet hat, die Wohnung falle in die Ausstattungskategorie C, hat damit sinngemäß auch behauptet, dass keine Küche vorhanden ist. Das erstmals im Rekurs ausdrücklich zu sagen, verstößt daher nicht gegen dieses Verbot.

Auch im besonderen gerichtlichen Verfahren in Mietsachen dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen. Was Sie vorbringen wollen, müssen Sie schon in erster Instanz sagen.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.

Ein Raum kann unvermietbar sein, weil er den Mietern gemeinsam gewidmet ist, etwa ein Trockenraum oder ein Abstellraum für Fahrräder und Kinderwagen. Dafür gilt ein strenger Maßstab: Die Widmung muss eindeutig und dauerhaft sein und darf vom Vermieter nicht einseitig geändert werden können. Wirkt der Raum nach Bauzustand und Ausstattung vermietbar, muss der Vermieter das Gegenteil beweisen; Zweifel gehen zu seinen Lasten.

Ein gerichtlicher Auftrag an den Verwalter, die Abrechnung zu verbessern, kann nicht mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Stattdessen wird das wohnrechtliche Verfahren fortgesetzt und geprüft, ob der Verwalter seiner Pflicht nachgekommen ist. Er kann die erneuerte Abrechnung in diesem Verfahren nochmals verbessern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 68 AußStrG § 71 EO § 354 MRG § 17 MRG § 37 WEG 2002 § 19 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 34 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

57 Absätze, 24.130 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.12.2017

Geschäftszahl

5Ob128/17k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Mag. N* B*, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Dr. P* D*, vertreten durch die Engin-Deniz Reimitz Hafner Rechtsanwälte KG in Wien, 2. Dr. M* N*, vertreten durch die Neubauer & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. Mag. S* N*, vertreten durch die Neubauer & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die weiteren Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, wegen § 52 Abs 1 Z 6 WEG iVm §§ 20 Abs 3, 34 Abs 3 WEG, über die Revisionsrekurse der Antragstellerin, des Erstantragsgegners und der Zweit- und Drittantragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Jänner 2017, GZ 38 R 189/16z-115, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 7. April 2016, GZ 37 Msch 11/11z-103, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Revisionsbeantwortung der Antragstellerin wird als verspätet zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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