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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 54/23g

Worum es ging: Kann ich ein Recht ersitzen, wenn der Eigentümer dulden musste?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Für die Ersitzung genügt es nicht, dass Sie ein Recht ausüben wollen; der Grundeigentümer muss Ihr Verhalten erkennbar so dulden, als hätten Sie einen Anspruch darauf. Musste er die Nutzung ohnehin schon deshalb zulassen, weil die Fläche allen offensteht, entsteht daraus kein Recht für Sie.

Ja, das ist auch stillschweigend möglich. Voraussetzung ist insbesondere ein dringendes Verkehrsbedürfnis. Dabei zählen die wichtigen Verkehrsinteressen der Allgemeinheit, nicht die Bedürfnisse der Bewohner einzelner Häuser oder Höfe.

Ja, aber nur wenn Sie den Weg anders benützt haben, als es jedermann im Rahmen des allgemeinen Gebrauchs tun konnte. Für den Eigentümer muss erkennbar gewesen sein, dass Sie ein darüber hinausgehendes Privatrecht in Anspruch nehmen. Bloßes Abstellen von Fahrzeugen genügt dafür nicht.

Nein, das lässt sich nicht allgemein sagen. Ob der Eigentümer erkennen konnte, dass Sie sein Grundstück in Ausübung eines Rechts benützen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Solche Fragen prüft das Höchstgericht deshalb regelmäßig nicht mehr, außer die Beurteilung ist grob verfehlt.

Ja, wenn der Weg über sehr lange Zeit von der Allgemeinheit benutzt wurde, kann daran ein Gemeingebrauch entstehen. Zusätzlich muss ein echtes Verkehrsbedürfnis bestehen, der Weg also tatsächlich gebraucht werden.

Dafür braucht es einen besonderen Widmungsakt. Das kann ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Entscheidung der zuständigen Behörde sein, aber auch eine sehr lange tatsächliche Übung. Der Eintrag im Grundbuch weist darauf nur hin; entstanden ist der Zustand außerhalb des Grundbuchs.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 287 ABGB § 288 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

23 Absätze, 4.986 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Geschäftszahl

1Ob54/23g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K* Z*, 2. Dr. A* Z*, 3. Ing. J* Z*, 4. S* R*, und 5. J* Z*, vertreten durch die Huber und Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei Gemeinde *, vertreten durch Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in St. Gilgen, wegen Feststellung und Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Februar 2023, GZ 3 R 156/22i-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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