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Kann jemand zur Unterschrift gezwungen werden, wenn er nur schikaniert?

günstig für Geschädigter betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Nachbarn, Vertragspartner
Ja, aber nur ausnahmsweise. Maßnahmen gegen Rechtsmissbrauch müssen der Schwere des Missbrauchs angemessen sein. Kommt zur Schikane ein Verstoß gegen besondere Treuepflichten hinzu, kann sogar ein Zwang zum Vertragsabschluss in Betracht kommen, etwa wenn der Gemeinschaft sonst ein Schaden droht und die Nachteile für den Betroffenen gering sind.

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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 22.10.2021 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Die von der Rechtsordnung intendierte Abwehr jeglichen Rechtsmissbrauchs (§ 1295 Abs 2 ABGB) kann die verschiedensten Maßnahmen rechtfertigen. Sie müssen nur der Schwere des Rechtsmissbrauchs angemessen sein. Gesellt sich zum Vorwurf der Schikane ein Verstoß gegen besondere Treuepflichten, ist zur Schadensabwehr auch ein Zwang zum Vertragsabschluss in Erwägung zu ziehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118131 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Beweis des gebotenen Verhaltens

Sie müssen beweisen, dass sich der Schädiger in der konkreten Lage nur auf eine bestimmte Weise rechtmäßig hätte verhalten dürfen und dass er sich tatsächlich anders verhalten hat. Dieses Gebot kann sich aus einer Rechtsvorschrift oder aus dem Vertrag ergeben. Die Beweislastregel hilft Ihnen weder bei dieser Ableitung noch beim Zusammenhang zwischen Verhalten und Schaden.

günstig für Schädiger Sittenwidriges Unterlassen

In der Regel nicht. Zwar kann auch ein Unterlassen sittenwidrig sein, doch ist es allein noch nicht sittenwidrig, den Eintritt eines Schadens am Eigentum eines anderen nicht zu verhindern. Etwas anderes gilt nur, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ein Tätigwerden verlangen; dass der Schaden billigend in Kauf genommen wurde, genügt für sich nicht.

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