OGH 8 Ob 83/21w
Worum es ging: Muss ich einen Vertrag abschließen, wenn jemand das will?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im Schuldrecht gilt als Ausdruck der Privatautonomie die Vertragsfreiheit. Sie entscheiden daher selbst, ob Sie überhaupt einen Vertrag schließen und mit wem.
Nein. Besteht auf eine Leistung kein Anspruch, können Sie sie auch nicht mit dem Hinweis erzwingen, die Ablehnung sei schikanös. Ein Vermieter mit nur einem einzigen Haus hat etwa keine so starke Marktstellung, dass er zum Vertragsabschluss verpflichtet wäre.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Die Vertragsfreiheit wird nur bei besonderen Umständen eingeschränkt, um schwerwiegende Interessenkonflikte zu lösen, etwa wenn einem monopolartigen Betrieb der Abschluss zu angemessenen Bedingungen auferlegt wird. Das kommt aber nur in Betracht, wenn die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder Leistungen zu sichern ist und das Machtgefälle nicht anders ausgeglichen werden kann. Geht es nicht um lebensnotwendige Leistungen, bleibt die Preisbildung frei.
Ja, aber nur ausnahmsweise. Maßnahmen gegen Rechtsmissbrauch müssen der Schwere des Missbrauchs angemessen sein. Kommt zur Schikane ein Verstoß gegen besondere Treuepflichten hinzu, kann sogar ein Zwang zum Vertragsabschluss in Betracht kommen, etwa wenn der Gemeinschaft sonst ein Schaden droht und die Nachteile für den Betroffenen gering sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Meidling, 19.07.2020, 28 C 168/20f-11
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 17.02.2021, 40 R 240/20w-16
Zitierte Paragrafen
ABGB § 861 MRG § 3 MRG § 4 WEG 2002 § 28 ZPO § 502
Entscheidungstext
47 Absätze, 11.141 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2021
Geschäftszahl
8Ob83/21w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* P*, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G* B*, vertreten durch Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Einräumung der Liftbenützung und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. Februar 2021, GZ 40 R 240/20w-16, womit das Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom 19. Juli 2020, GZ 28 C 168/20f-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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