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Ist mein Wohnungskauf sicher, wenn der Verkäufer insolvent wird?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Treuhänder, Insolvenzverwalter, Gläubiger
Nein, nicht in jedem Fall. Der Insolvenzverwalter kann vom Vertrag zurücktreten, außer der Treuhänder hält neben den einverleibungsfähigen Urkunden auch einen gültigen Rangordnungsbeschluss in Händen. Selbst dann müssen Sie auf dieser Grundlage tatsächlich als Eigentümer eingetragen werden, sonst bleibt der Rücktritt möglich.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 03.10.2018 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Das Rücktrittsrecht des §21 KO im Verkäuferkonkurs ist nur dann nicht gegeben, wenn der Treuhänder außer den einverleibungsfähigen Urkunden einen gültigen Rangordnungsbeschluss in Händen hält. Voraussetzung muss aber selbst dann sein, dass der Käufer auf Grund des Rangordnungsbeschlusses tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wird, beziehungsweise der Eigentumserwerb nicht aus anderen Gründen scheitert. §21 KO wird somit dann nicht verdrängt, wenn der Eigentumserwerb trotz vorkonkurslicher Rangsicherung scheitert.

Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118210 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

KO §13; KO §21 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Ungültiger Kaufvertrag trotz Eintragung

Nein. Ist der zugrunde liegende Vertrag unwirksam, werden Sie nicht Eigentümer, auch wenn Sie bereits im Grundbuch eingetragen sind. Die Eintragung ist dann inhaltlich fehlerhaft. Der Verkäufer kann Ihnen das fehlende Eigentum auch dann entgegenhalten, wenn Sie ihn auf Räumung klagen.

günstig für Verkäufer Zweifel an der Handlungsfähigkeit des Verkäufers

Bestehen Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit des Verkäufers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, ist die Eintragung ausgeschlossen, auch wenn eine frühere Rangordnung ausgenützt werden soll. Solche Bedenken können sich etwa aus einem kurz danach eingeleiteten Verfahren zur Bestellung eines Vertreters ergeben. Der Mangel muss nicht klar zutage liegen. Die Indizwirkung reicht bis zu einem Jahr vor der Bestellung zurück.

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