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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.10.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 150/18x

Worum es ging: Werde ich Eigentümer, wenn mir das Grundstück übergeben wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Solange die Eintragung im Grundbuch fehlt, werden Sie durch die bloße Übergabe der Liegenschaft nicht Eigentümer. Auch die Aushändigung einer eintragungsfähigen Urkunde genügt nicht. Bis zur Eintragung bleibt der bisherige Eigentümer Eigentümer, Sie haben nur einen Anspruch auf die Übertragung.

Sie müssen für jeden einzelnen Übergang eine taugliche Urkunde vorlegen, so als wäre jeder Schritt eigens eingetragen worden. Ein bloß vertraglicher Anspruch genügt dabei nicht. Auch die nötigen Bestätigungen und Genehmigungen brauchen Sie für jedes einzelne Geschäft.

Ja. Wurde eine Liegenschaft mehrmals außerhalb des Grundbuchs weitergegeben, muss nicht jeder Schritt einzeln nachgetragen werden. Der letzte Erwerber kann sich unmittelbar eintragen lassen. Er braucht dafür aber eine lückenlose Kette von Urkunden über alle Übergänge.

Nein. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung wirkungslos. Etwas anderes gilt nur, wenn nachweislich schon vor der Eröffnung ein fertiges Geschäft zustande gekommen ist, das nun eingetragen werden soll.

Sie müssen eine lückenlose Kette von Verträgen über alle Ihre Vorleute vorlegen. Liegt diese Kette vor, können Sie unmittelbar eingetragen werden, ohne dass die Zwischenerwerber zuerst eingetragen und gleich wieder gelöscht werden. Am Grundsatz, dass Eigentum an Liegenschaften erst mit der Eintragung übergeht, ändert das nichts.

Nein, nicht in jedem Fall. Der Insolvenzverwalter kann vom Vertrag zurücktreten, außer der Treuhänder hält neben den einverleibungsfähigen Urkunden auch einen gültigen Rangordnungsbeschluss in Händen. Selbst dann müssen Sie auf dieser Grundlage tatsächlich als Eigentümer eingetragen werden, sonst bleibt der Rücktritt möglich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 425 ABGB § 431 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 22 GBG 1955 § 25 GBG 1955 § 56 IO Art. 1 IO § 13 IO § 21

Entscheidungstext

26 Absätze, 7.655 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Geschäftszahl

5Ob150/18x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Ing. K*****, geboren am *****, 2. K & R *****gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr. Teja Kapsch, Rechtsanwalt in Hausmannstätten, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob der EZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. Mai 2018, AZ 4 R 39/18m, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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