Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 77/23s
Worum es ging: Zählt es, wenn sich nach dem Beschluss etwas geändert hat?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ändert sich die Lage nach der Entscheidung des ersten Gerichts, muss auch das Rechtsmittelgericht und selbst der Oberste Gerichtshof das berücksichtigen, wenn es das Wohl des betroffenen Kindes erfordert.
Bei jeder Regelung des Kontakts zum Kind steht dessen Wohl an oberster Stelle. Deshalb müssen alle Entwicklungen, die während des Verfahrens eintreten, berücksichtigt werden, und zwar auch noch vom Obersten Gerichtshof.
Eine Gefährdung des Kindeswohls setzt keinen Missbrauch der elterlichen Rechte voraus. Es genügt, dass elterliche Pflichten nicht erfüllt oder grob vernachlässigt werden oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden. Auch die Verletzung der Pflicht, einvernehmlich vorzugehen, kann dazu zählen, etwa wenn wichtige Veränderungen eingetreten sind und die Eltern darauf nicht gemeinsam reagieren.
Nach dem Wohl des Kindes. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und berücksichtigt dabei Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände des Elternteils. Die bisherigen Gepflogenheiten zwischen den Eltern sind nicht maßgeblich, und ein Sachverständiger muss nicht in jedem Fall beigezogen werden.
Wie das Besuchsrecht eines Elternteils gestaltet wird, hängt von seiner Persönlichkeit, seinen Eigenschaften und seinen Lebensumständen ab und damit vom einzelnen Fall. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn die Gerichte von den leitenden Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen sind.
Maßgeblich ist das Wohl des Kindes. Das Gericht stellt die Persönlichkeiten, Eigenschaften und Lebensumstände beider Elternteile einander gegenüber und entscheidet nach den Umständen des einzelnen Falls. Wurde dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen, prüft der Oberste Gerichtshof die Entscheidung nicht noch einmal.
Eine Begleitung der Besuchskontakte wird angeordnet, wenn das Wohl des Kindes persönliche Kontakte zu dem getrennt lebenden Elternteil verlangt. Sie ist kein letztes Mittel und muss nicht erst nach anderen Möglichkeiten versucht werden. Sie eignet sich vor allem für die Neuanbahnung des Kontakts, kann aber bei besonders belasteten Verhältnissen durch wiederholte Anordnung auch zu einer dauerhaften Einrichtung werden.
Im Obsorgeverfahren steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Deshalb muss das Höchstgericht aktenkundige Entwicklungen berücksichtigen, welche die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern. Das gilt auch dann, wenn sie erst nach den Entscheidungen der Vorinstanzen eingetreten sind.
Der Entzug der Obsorge kommt nur als letztes Mittel in Betracht. Vorher muss das Gericht alle anderen Möglichkeiten prüfen, die dem Wohl des Kindes gerecht werden. Vorrang hat eine Lösung, die das Kind in der Familie belässt.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 181 AußStrG § 111 AußStrG § 62
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2023
Geschäftszahl
8Ob77/23s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart in der Pflegschaftssache der 1. mj A*, geboren * 2016 und 2. mj C*, geboren * 2019, beide vertreten durch die Mutter P*, vertreten durch Dr. Ingrid Bläumauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters DI (FH) Mag. A*, vertreten durch MMMag. Dr. Michael Hasenöhrl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Mai 2023, GZ 16 R 328/22g-329, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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