Muss der Markeninhaber dem Verkauf ausdrücklich zugestimmt haben?
günstig für Markeninhaber betrifft Markeninhaber, Händler, Unternehmer, Importeure
Die Zustimmung des Markeninhabers muss deutlich zum Ausdruck gekommen sein. Auch aus dem Verhalten kann sie sich ergeben, aber nur wenn eindeutig erkennbar ist, dass er auf sein ausschließliches Recht verzichtet. Beweisen muss die Zustimmung nicht der Markeninhaber, sondern wer sich darauf beruft.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer gemeinschaftsweit einheitlichen Auslegung des Zustimmungsbegriffs ist dieser unmittelbar aufgrund des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Danach muss die Zustimmung des Markeninhabers positiven Ausdruck gefunden haben und die Anhaltspunkte, die für eine konkludente Zustimmung sprechen, müssen mit Bestimmtheit einen Verzicht des Markeninhabers darauf erkennen lassen, sich auf sein ausschließliches Recht zu berufen. Die Beweislast für das Vorliegen der Zustimmung trifft nicht den Markeninhaber, sondern denjenigen, der sich darauf beruft.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Anderes gilt, wenn dem Beklagten der Beweis gelingt, dass durch das Verhalten des Markeninhabers eine Marktabschottung innerhalb des EWR droht (vgl RS0125253).OGH 4 Ob 233/23b, 22.10.2024
- Die Zustimmung des Markeninhabers kann auch schlüssig erteilt werden.OGH 17 Ob 11/07b, 10.07.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118282 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 5.
- OGH 4 Ob 56/24z, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 233/23b, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 138/20b, 22.12.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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