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Wie wird der Ersatz für selbst getauschte Fenster beschlossen?

günstig für überstimmter Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwalter
Sollen Miteigentümer, die Fenster und Türen auf eigene Kosten getauscht haben, ihren Aufwand aus der Rücklage ersetzt bekommen, ist das keine Angelegenheit der laufenden Verwaltung, weil dabei besondere Kosten anfallen. Es ist aber auch keine wichtige Veränderung. Ein solcher Beschluss gehört zur außerordentlichen Verwaltung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 16.01.2020 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Dass Miteigentümern, die bereits auf eigene Kosten einen Fenster- und Türentausch durchgeführt haben, der Aufwand zu Lasten der Rücklage refundiert werden soll, ist nicht mehr dem Begriff jener rechtlichen oder tatsächlichen Verwaltungsmaßnahmen zu unterstellen, die sich im gewöhnlichen Lauf der Dinge (einer Erhaltungsarbeit) als notwendig und zweckmäßig erweisen, dem Interesse aller Miteigentümer dienen (oder jedenfalls auch zugunsten von Miteigentümern ausschlagen, die von der Maßnahme nicht unmittelbar profitieren) und keine besonderen Kosten verursachen. Genau darin läge aber das Wesen einer Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung. Wird ein solcher Investitionsersatz von den Mit- und wohnungseigentümern im Zusammenhang mit Erhaltungsarbeiten iSd § 14 Abs 1 Z1 WEG 1975 beschlossen, liegt allerdings auch keine dem § 834 ABGB zu unterstellende wichtige Veränderung vor. Es geht vielmehr um eine Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung iSd § 14 Abs 3 WEG 1975.

Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118795 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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