Darf ich die Fenster meiner Eigentumswohnung einfach tauschen?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwaltung
Fenster prägen das Aussehen der Fassade und gehören zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Ein Austausch kann die Interessen der anderen Eigentümer immer beeinträchtigen. Sie brauchen deshalb die Zustimmung aller anderen Eigentümer oder eine Entscheidung des Gerichts.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen anderer Miteigentümer besteht schon dann, wenn Fenster geändert werden sollen, weil Fenster ein wesentliches Gestaltungselement der Fassade eines Hauses sind und ihre Änderung daher immer auch die äußere Erscheinung beeinträchtigen kann (hier: Ersatz einflügeliger Fenster durch zweiflügelige); außerdem gehören Fenster als Teil der Fassade zu den allgemeinen Teilen (der "Außenhaut") eines Hauses, weshalb ein nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG zu beurteilendes Problem der Zulässigkeit einer Änderung nur durch die Zustimmung aller Miteigentümer oder Anrufung des Außerstreitrichters gelöst werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Dachterrasse ist Teil der Außenhaut eines Gebäudes und damit als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen.OGH 5 Ob 154/19m, 22.10.2019
- Hier: Auf Stützen einer Balkonüberdachung sowie auf einem außerhalb eines Fensters befindlichen Rollladengehäuse ‑ ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer und ohne Durchführung eines Außerstreitverfahrens ‑ montierte drei (Überwachungs‑)Kameras.OGH 2 Ob 35/13f, 19.09.2013
- Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehört, was sich außerhalb eines Mietgegenstands befindet, worunter insbesondere Außenfenster fallen.OGH 5 Ob 123/10i, 31.08.2010
- Dies gilt selbst dann, wenn diese an in Sondernutzung stehende Flächen angrenzt.OGH 5 Ob 78/10x, 15.07.2010
- Die „Außenhaut" des Gebäudes ist - jedenfalls im Lichte des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 - als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen.OGH 5 Ob 97/09i, 07.07.2009
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Die Ansicht, wonach eine Änderung des äußeren Erscheinungsbildes (immer?) auch allgemeine Teile der Liegenschaft betreffe, steht gerade im Fall von Änderungen im Zubehör-Wohnungseigentum mit den Begriffsbestimmungen des § 2 WEG 2002 sowie dem Wortlaut von § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG 2002 im Widerspruch.OGH 5 Ob 19/09v, 28.04.2009
- Bei der Beurteilung, was im Einzelnen zu dieser „Außenhaut" gehört, hat die Rechtsprechung bislang neben räumlichen, auch (ansatzweise) funktionelle (wertende) Kriterien einfließen lassen.OGH 5 Ob 154/08w, 04.11.2008
- Hier: Ausbau eines Balkons, der mit einer Umgestaltung beziehungsweise Inanspruchnahme der Außenfassade verbunden war.OGH 5 Ob 180/08v, 26.08.2008
- Die Außenfassade stellt einen allgemeinen Liegenschaftsteil dar.OGH 5 Ob 180/08v, 26.08.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083334 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 20.
- OGH 5 Ob 13/25k, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 154/20p, 15.04.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 174/20d, 25.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 154/19m, 22.10.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 79/18f, 12.06.2018
- OGH 5 Ob 49/18v, 10.04.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 98/17y, 27.06.2017
- OGH 5 Ob 75/17s, 04.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 249/15a, 14.06.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Verwandte Fragen
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