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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.04.2019 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 12/19a

Worum es ging: Wie wird eine unklare Stelle im Vertrag ausgelegt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist eine Vertragsbestimmung unklar, wird im Zweifel jene Auslegung bevorzugt, bei der die Bestimmung wirksam ist und einen Sinn ergibt.

Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.

Wie eine Konkurrenzklausel im Einzelfall zu verstehen ist, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit daher in der Regel nicht.

Eine Konkurrenzklausel wird nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Zahlt Ihnen der Arbeitgeber für die Zeit danach nichts, liegt grundsätzlich ein unentgeltliches Geschäft vor. Dann ist die für Sie günstigere Auslegung zu wählen, unabhängig davon, wer die unklare Formulierung gewählt hat.

Eine Klausel, die Ihnen nach dem Ausscheiden verbietet, Mandanten oder Kunden Ihres früheren Arbeitgebers zu betreuen, gilt als Konkurrenzklausel. Das gilt gleichermaßen, wenn Sie danach angestellt oder selbständig tätig sind. Für solche Klauseln gelten daher dieselben gesetzlichen Grenzen wie für andere Konkurrenzklauseln.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914 ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 20 AngG Art. 1 § 29 AngG Art. 1 § 36 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

29 Absätze, 6.661 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2019

Geschäftszahl

8ObA12/19a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr.

Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Nicolai Wohlmuth in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Emberger Molzbichler Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** H*****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 11.000 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 5.500 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2019, GZ 8 Ra 1/19d-28, den

Beschluss

gefasst:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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