Habe ich Ansprüche, obwohl ich im Bauverfahren keine Partei war?
günstig für Geschädigterbetrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Bauherren, Geschädigte, Gemeinden
Ob der Gesetzgeber bestimmten Personen eigene Rechte im Verfahren gibt, ist ein wichtiges Zeichen dafür, dass eine Vorschrift auch sie schützen soll. Fehlt Ihnen die Parteistellung, etwa im Bauverfahren, bedeutet das aber nicht zwangsläufig, dass Ihr Schutz von diesen Vorschriften gar nicht mitbezweckt wäre.
Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 31.07.2025
(2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2004)
Die vom Landesgesetzgeber ausgesprochene oder verweigerte Einräumung eines subjektiven öffentlichen Rechts bestimmter Personen (insbesondere die Berechtigung zur Verfahrensbeteiligung) stellt ein wichtiges Indiz für die Einbeziehung in den personellen Schutzbereich einer öffentlich-rechtlichen Norm dar. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, die Verweigerung subjektiver öffentlicher Rechte, insbesondere die fehlende Parteistellung in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren, etwa einem Bauverfahren, bedeutete stets, dass der Schutz dieser Personen von den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht einmal mitbezweckt sei.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Der Kreis jener Personen, die statt Ansprüchen aus dem allgemeinen Schadenersatzrecht auch vertragliche Ansprüche erhalten, ist eng zu ziehen. Voraussetzung ist ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches fehlt, wenn Sie aus Ihrer eigenen Vertragsbeziehung bereits einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz haben.
günstig für Schädiger Vermögensschutz Dritter aus einem Vertrag
Ein Vertrag kann auch Schutzpflichten gegenüber Dritten begründen. Ihr bloßes Vermögen ist als Dritter aber in der Regel nicht in diesen Schutzbereich einbezogen.