Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.03.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 133/15t

Worum es ging: Was gilt überhaupt als Schaden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Als Schaden gilt jeder Zustand, der rechtlich als Nachteil zu werten ist. Das ist immer dann der Fall, wenn Ihre Lage rechtlich schlechter ist als vorher.

Es genügt, wenn Sie im Verfahren allgemein einwenden, dass der Anspruch verjährt ist. Sie müssen dafür nicht eigens bestimmte Tatsachen anführen. Das Gericht zieht dann den gesamten Inhalt des Verfahrens heran.

Können Sie die für eine erfolgversprechende Verfolgung nötigen Angaben ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis schon zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei angemessener Erkundigung gehabt hätten. Dabei kommt es auf die Umstände Ihres Falls an. Die Pflicht zur Erkundigung darf allerdings nicht überspannt werden.

Können Sie Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen aus den Ihnen bekannten Umständen zumutbar und ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis bereits zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei einer entsprechenden Erkundigung erlangt hätten. Sie können also nicht einfach zuwarten.

Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie den Schaden und die Person kennen, die dafür einstehen muss. Erst mit beiden Kenntnissen setzt sie ein.

Wenn es darum geht, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, trifft die Beweispflicht die beklagte Partei. Sie muss den Beginn der Frist also nachweisen.

Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.

Für den Beginn der Frist kommt es nicht darauf an, ob Sie sich persönlich geirrt haben. Entscheidend ist, ob Ihnen tatsächlich alle Umstände bekannt waren, aus denen der Anspruch entsteht.

Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.

Was Gegenstand des Verfahrens ist, ergibt sich aus Ihrem Antrag und aus den Tatsachen, die Sie zu seiner Begründung vorbringen. Ihre Antworten auf Einwände des Gegners gehören nicht dazu. Das gilt auch, wenn Sie solche Antworten schon vorweg in die Klage schreiben.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Ja. Stützen Sie Ihren Anspruch auf mehrere verschiedene Fehler, wird für jeden dieser Vorwürfe eigens geprüft, wann die Frist zu laufen begann. Für den Beginn zählt der Zeitpunkt, zu dem Sie aus den Ihnen bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf ein Verschulden schließen konnten.

Sie dürfen sich nicht einfach passiv verhalten und darauf warten, den Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig zu erfahren. Was die Hausverwaltung weiß, wird Ihnen zugerechnet. Wer damit betraut ist, rechtlich bedeutsame Tatsachen entgegenzunehmen oder weiterzugeben, gilt als Ihr Wissensvertreter.

Ja. Die kurze Frist beginnt, sobald Sie den ersten Schaden und den Schädiger kennen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Um die Verjährung künftiger Folgen zu verhindern, müssen Sie rechtzeitig eine Feststellungsklage einbringen.

Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.

Wie weit Sie sich erkundigen müssen, hängt von den Umständen Ihres Falles ab. In Ausnahmefällen kann sogar zumutbar sein, ein Gutachten einzuholen, wenn Sie nur so mehr erfahren können. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.

Die Bank muss Sie über die Anlage und passend zu Ihrer Person beraten; wie weit das geht, hängt vom Einzelfall ab, etwa von Ihren Kenntnissen, Ihrer Risikobereitschaft und vom Produkt. Beratung müssen Sie nicht verlangen, sie ist Ihnen anzubieten. Wer erfahren und aufgeklärt ist, muss seine Interessen aber selbst wahren; das Spekulationsrisiko trägt nicht die Bank.

Wurden Sie falsch beraten und haben Sie deshalb riskante statt sicherer Wertpapiere gekauft, lässt sich Ihr Schaden nicht am aktuellen Kurs messen, weil dieser weiter schwankt. Solange Sie die Papiere behalten, können Sie daher kein Geld verlangen, sondern nur die Rückabwicklung begehren oder feststellen lassen, dass Ihnen Ersatz gebührt. Erst nach dem Verkauf steht der Betrag fest und Sie können Geldersatz fordern.

Wurden Sie bei einer Geldanlage falsch beraten, entsteht Ihr Schaden bereits mit dem Kauf der nicht gewünschten Papiere. Sie können grundsätzlich verlangen, dass Ihnen der gezahlte Kaufpreis abzüglich erhaltener Zinsen oder Dividenden Zug um Zug gegen Rückgabe der Papiere ersetzt wird; wie sich die gewünschte andere Anlage entwickelt hätte, wird dabei im Allgemeinen berücksichtigt. Eine Feststellungsklage ist möglich, wenn Sie nachweisen, dass diese Rückabwicklung untunlich ist oder Ihnen künftige, noch unbekannte Schäden entstehen können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1489 ZPO § 393a ZPO § 419

Entscheidungstext

60 Absätze, 34.708 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.03.2016

Geschäftszahl

5Ob133/15t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. H***** H*****, 2. F***** H*****, beide vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** e.Gen., *****, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1. (eingeschränkt) 63.185,18 EUR sA, 2. Feststellung (Streitwert 4.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Mai 2015, GZ 1 R 43/15y-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Handelsgericht vom 22. Jänner 2015, GZ 2 Cg 105/14p-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Zwischenurteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass der im Punkt 1a des Spruchs genannte Betrag nicht „65.067,-- EUR“ sondern „63.185,18 EUR“ lautet.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 3.123,63 EUR (darin 520,60 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 5.245,66 EUR (darin 374,87 EUR Umsatzsteuer und 2.996,40 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail