Zum Inhalt springen

Kann ich die Nutzwerte mit einem neuen Gutachten ändern?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Sachverständige, Bauträger
Nein. Die erstmalige Ermittlung der Nutzwerte erfolgt seit 1997 ausschließlich durch das Gutachten eines privaten Sachverständigen. Eine spätere Änderung bereits eingetragener Nutzwerte muss das Gericht festsetzen; die bloße Vorlage eines korrigierten Gutachtens reicht dafür nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 21.07.2020 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2006)

Ab dem 1. Jänner 1997 hat die (erstmalige) Ermittlung der Nutzwerte ausschließlich durch Gutachten eines privaten Sachverständigen zu geschehen. Eine Nutzwertneufestsetzung hat durch das Gericht zu erfolgen. Eine jederzeitige und unbeschränkte Korrektur bereits aufgrund eines Privatsachverständigengutachtens eingetragener Nutzwerte allein durch Vorlage eines korrigierten Gutachtens widerspricht eindeutig den gesetzlichen Vorschriften.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120543 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verwalter Abrechnung nach Kauf einer Genossenschaftswohnung

Wurde an einem Objekt einer gemeinnützigen Bauvereinigung nachträglich Wohnungseigentum begründet, gelten manche Regeln des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes weiter. Daraus folgt aber keine Pflicht des Verwalters, den Wohnungseigentümern eine Abrechnung nach diesen Regeln zu legen, wenn die Bauvereinigung nicht mehr Eigentümerin und damit auch nicht mehr Vermieterin ist.

günstig für Verwalter Beanstandung der Verwalterabrechnung

Liegt für den fraglichen Zeitraum überhaupt eine Abrechnung vor, prüft das Gericht nur die Punkte, die Sie beanstanden. Sie müssen daher genau angeben, was Sie an der Abrechnung auszusetzen haben; sagen Sie das nicht schon im Antrag, muss das Gericht Sie dazu anleiten. Der Verwalter muss dann zu jedem einzelnen Punkt Stellung nehmen.

Verwandte Fragen

Wohnungseigentum · Neufestsetzung der Nutzwerte
Wohnungseigentum · Nutzwert bei später bekanntem Sachverhalt
Wohnungseigentum · Umfang der Nutzwertkorrektur im Haus
Wohnungseigentum · Nutzwerte und Miteigentumsanteile
Wohnungseigentum · Gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte