OGH 5 Ob 53/20k
Worum es ging: Bin ich am Verfahren beteiligt, obwohl ich nicht Antragsteller bin?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob Sie einen Antrag stellen können und ob Sie zu beteiligen sind, richtet sich nach den inhaltlichen Regeln des Wohnungseigentumsrechts, nicht nach der Verfahrensvorschrift allein. Alle Miteigentümer sind nicht schon dann beizuziehen, wenn Gemeinschaftsinteressen berührt sein könnten, sondern nur, wenn sie tatsächlich berührt sind. Können Ihre Interessen durch die Entscheidung unmittelbar berührt werden, haben Sie Parteistellung.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Ja. Widersprechen einander zwei private Nutzwertberechnungen, darf das Gericht die Nutzwerte erstmals selbst festsetzen. Diesen Antrag können Sie schon stellen, bevor die Eintragung des Wohnungseigentums im Grundbuch bewilligt ist.
Nein. Die erstmalige Ermittlung der Nutzwerte erfolgt seit 1997 ausschließlich durch das Gutachten eines privaten Sachverständigen. Eine spätere Änderung bereits eingetragener Nutzwerte muss das Gericht festsetzen; die bloße Vorlage eines korrigierten Gutachtens reicht dafür nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 18.12.2019, 39 R 254/19w-10
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 MRG § 37 WEG 2002 § 10 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 34 WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 40 WEG 2002 § 52 WEG 2002 § 8 WEG 2002 § 9
Entscheidungstext
30 Absätze, 11.334 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.07.2020
Geschäftszahl
5Ob53/20k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Dr. H* T*, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Miteigentümer und übrigen Wohnungseigentumsbewerber der Liegenschaft EZ * KG *, darunter die Miteigentümerin „W*“ W*gesellschaft mbH, *, vertreten durch die Bartlmä Madl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 1 WEG iVm § 9 Abs 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Dezember 2019, GZ 39 R 254/19w-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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