Wer muss zahlen und abrechnen, wenn ein Betrieb meine Rechte nutzt?
günstig für Rechteinhaber betrifft Unternehmer, Rechteinhaber, Urheber, Markeninhaber
Das Entgelt zahlen und die Abrechnung legen muss der Inhaber des Unternehmens. Inhaber ist jene Person oder Gesellschaft, die den Betrieb aufgrund eigener Berechtigung und im eigenen Namen führt.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts wie auch die Pflicht zur Rechnungslegung trifft den Inhaber des Unternehmens. Inhaber des Unternehmens ist die natürliche oder juristische Person, die das Unternehmen kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen betreibt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zum Unternehmensinhaber nach § 18 UWG siehe RS0143752.OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026
- Siehe RS0125548.OGH 4 Ob 163/09p, 19.11.2009
- Ansprüche im Marken- und Patentrecht nach § 54 Abs 2 MSchG und § 152 Abs 2 PatentG 1970 bestehen nur gegen den Inhaber eines Unternehmens, nicht auch gegen dessen Bedienstete oder Beauftragte; denn nur Ersterer ist im Regelfall durch die Nutzung bereichert.OGH 4 Ob 163/09p, 19.11.2009
- Vgl RS0124707.OGH 17 Ob 40/08v, 24.03.2009
- Hier: Betreffend Rechnungslegung.OGH 17 Ob 40/08v, 24.03.2009
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- Diese Rechtsansicht bedarf allerdings einer Überprüfung.OGH 17 Ob 40/08v, 24.03.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120905 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 142/24x, 21.01.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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