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Ist ein Stornoabzug wirksam, dessen Höhe im Vertrag fehlt?

günstig für Versicherungsnehmer betrifft Versicherungsnehmer, Konsument, Versicherer
Nein. Ein Abzug bei vorzeitiger Beendigung muss der Höhe nach so bestimmt angegeben sein, dass Sie ihn nachvollziehen können. Der bloße Hinweis auf tarifliche Grundsätze oder auf irgendeinen Rückkaufswert reicht dafür nicht aus; ein solcher Abzug ist dann nicht wirksam vereinbart.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 23.11.2016 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

§ 176 Abs 4 und § 173 Abs 3 VersVG verfolgen letztlich einen ähnlichen Schutzzweck wie § 6 Abs 3 KSchG. Der bloße Verweis auf „tarifliche Grundsätze" kann nicht ausreichen, um eine wirksame Vereinbarung eines Stornoabzuges im Sinne dieser Bestimmungen des VersVG herbeizuführen. In einer Stornoabschlagsklausel muss daher die Höhe des Abschlages für den Versicherungsnehmer ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben sein, um eine Vereinbarung der Klausel annehmen zu können. Der bloße Hinweis auf irgendeinen, der Höhe nach nicht weiter bestimmten Rückkaufswert kann daher dem in § 176 Abs 4 und § 173 Abs 3 normierten Erfordernis einer vertraglichen Vereinbarung des Rückkaufswerts (nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach) mit dem Versicherungsnehmer nicht genügen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121730 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Genannte Normen

VersVG §173 Abs3; VersVG §176 Abs4

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherer Ausschluss des Handelsvertreterrechts im Rechtsschutz

Nein. Ob der Ausschluss für das Handelsvertreterrecht greift, richtet sich nach Ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nach der Art der Ansprüche. Wer im Strukturvertrieb weitgehend selbstbestimmt Anlagen und Verträge vertreibt und die Auszahlung rückverrechneter Vergütungen einklagt, verfolgt Interessen aus dem Handelsvertreterrecht. Dafür besteht kein Versicherungsschutz.

günstig für Versicherer Leistungsfreiheit bei Rückwärtsversicherung

Bei einer Rückwärtsversicherung ist der Versicherer frei, wenn der Schaden schon eingetreten war. Diese Regel gilt nach ihrem Wortlaut zwingend. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Versicherer bei Vertragsabschluss davon wusste.

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