Ist ein Stornoabzug wirksam, dessen Höhe im Vertrag fehlt?
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 23.11.2016 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: AGB-Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage.OGH 1 Ob 192/16s, 23.11.2016
- Eine Stornogebühr muss der Höhe nach ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben werden, um eine wirksame Vereinbarung einer Stornoabschlagsklausel annehmen zu können.OGH 1 Ob 192/16s, 23.11.2016
- Hier: Klauseln in fondgebundenen und kapitalbildenden Lebensversicherungen.OGH 7 Ob 263/07p, 23.01.2008
- Da feststeht, dass die Tabelle keine Angaben zur Höhe des Stornoabschlags enthält, kommt es darauf, ob und wann allenfalls die Rückkaufswerttabellen den Versicherungsnehmern zukamen, nicht mehr an.OGH 7 Ob 151/07t, 17.10.2007
- Hier: Zusammenfassende Darstellung der bisher ergangenen Judikate zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Lebensversicherern.OGH 7 Ob 82/07w, 20.06.2007
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Diese Grundsätze gelten auch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen.OGH 7 Ob 23/07v, 09.05.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121730 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 1 Ob 192/16s, 23.11.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
VersVG §173 Abs3; VersVG §176 Abs4
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ob der Ausschluss für das Handelsvertreterrecht greift, richtet sich nach Ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nach der Art der Ansprüche. Wer im Strukturvertrieb weitgehend selbstbestimmt Anlagen und Verträge vertreibt und die Auszahlung rückverrechneter Vergütungen einklagt, verfolgt Interessen aus dem Handelsvertreterrecht. Dafür besteht kein Versicherungsschutz.
Bei einer Rückwärtsversicherung ist der Versicherer frei, wenn der Schaden schon eingetreten war. Diese Regel gilt nach ihrem Wortlaut zwingend. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Versicherer bei Vertragsabschluss davon wusste.