OGH 1 Ob 192/16s
Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Ob eine Vertragsbestimmung eigenständig ist, hängt nicht davon ab, wie das Klauselwerk gegliedert ist. Auch in einem einzigen Punkt oder Satz können zwei unabhängige Regelungen stecken. Entscheidend ist, ob man sie getrennt voneinander wahrnehmen kann; dann darf jede für sich beurteilt werden.
Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.
Ja. Ein Verweis auf einen Tarif, der Ihnen nicht offengelegt wird, ist unklar und deshalb nicht verbindlich. Die Versicherung muss Ihnen die Kosten und Abschläge offenlegen, die Ihren Rückkaufswert mindern, damit Sie erkennen, was Ihnen bei vorzeitiger Kündigung abgezogen wird.
Nein. Ein Abzug bei vorzeitiger Beendigung muss der Höhe nach so bestimmt angegeben sein, dass Sie ihn nachvollziehen können. Der bloße Hinweis auf tarifliche Grundsätze oder auf irgendeinen Rückkaufswert reicht dafür nicht aus; ein solcher Abzug ist dann nicht wirksam vereinbart.
Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, was Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter genau sind. Man orientiert sich daher an der Umschreibung im deutschen Recht. Zwischen beiden Begriffen muss nicht unterschieden werden, weil gesetzwidrige Klauseln in beiden Fällen dieselben Folgen haben.
Grundsätzlich verwendet nur derjenige die Geschäftsbedingungen, der selbst Vertragspartei ist. Hat ein Unternehmen aber die Rechte und Pflichten aus den Verträgen seiner Tochtergesellschaften übernommen und war es maßgeblich in die Vertragsgestaltung eingebunden, kann auch es auf Unterlassung geklagt werden. Dass die Bedingungen der Töchter ebenfalls geklagt werden, ändert daran nichts.
Auf Unterlassung unzulässiger Vertragsbedingungen kann nicht nur geklagt werden, wer sie selbst verwendet. Auch ein Vertreter einer Vertragspartei kann erfasst sein. Voraussetzung ist, dass er ein erhebliches eigenes Interesse an der Verwendung dieser Bedingungen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 12.05.2016, 11 Cg 32/14i-24
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.07.2016, 4 R 82/16g-29
Zitierte Paragrafen
KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO Art. 41 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 6.255 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Geschäftszahl
1Ob192/16s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.
Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer,
Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG, Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juli 2016, GZ 4 R 82/16g-29, mit dem das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 12. Mai 2016, GZ 11 Cg 32/14i-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
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