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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.04.2021 · Fall aus Vorarlberg

OGH 5 Ob 154/20p

Worum es ging: Wer muss die Fenster und Rollläden der Wohnung erhalten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Alles, was sich außerhalb der Wohnung befindet, gehört zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Dazu zählen die Fassade und die Außenfenster. Für Rollläden, die noch außerhalb der Fenster liegen, gilt das erst recht, sodass die Erhaltung Sache des Vermieters ist.

Ja. Der Begriff der Änderung ist weit zu verstehen und erfasst auch Arbeiten, die nur allgemeine Teile der Liegenschaft betreffen, wenn sie einer besseren Nutzung Ihres Objekts dienen. Sie müssen dafür nicht zugleich Ihre Wohnung baulich verändern.

Erfasst sind alle Veränderungen an gemeinsamen Teilen, die über die ordnungsgemäße Erhaltung hinausgehen, nicht nur nützliche Verbesserungen. Als Überstimmter dringen Sie aber nicht schon bei jeder Beeinträchtigung durch, sondern erst bei einer übermäßigen. Eine geringfügige Einschränkung müssen Sie hinnehmen, und Sie müssen die erhebliche Beeinträchtigung beweisen.

Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.

Fenster prägen das Aussehen der Fassade und gehören zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Ein Austausch kann die Interessen der anderen Eigentümer immer beeinträchtigen. Sie brauchen deshalb die Zustimmung aller anderen Eigentümer oder eine Entscheidung des Gerichts.

Verwaltungshandlungen betreffen die Interessen aller Miteigentümer und verlangen deshalb ein gemeinsames Vorgehen; mit ihnen werden Geschäfte der Gemeinschaft besorgt. Sie unterscheiden sich vom bloßen Gebrauch durch einen Einzelnen und von Verfügungen, die in die Substanz des gemeinsamen Guts oder in die Anteile eingreifen. Zur Verwaltung zählt alles, was die gemeinsamen Interessen bei Nutzung und Erhaltung berühren könnte.

Eine Maßnahme gilt in der Regel nur dann als Erhaltung, wenn die Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit eingeschränkt ist, ein Mangel besteht oder zumindest Schäden drohen. Eine Verbesserung kann dabei mitgeschehen, ohne dass es sich schon um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung handelt.

Fasst die Mehrheit der Wohnungseigentümer einen Beschluss über die laufende Verwaltung, kann ihn die überstimmte Minderheit bekämpfen. Damit soll durchgesetzt werden, dass zwingende Vorschriften des Wohnungseigentumsrechts eingehalten werden. Darüber hinaus kommen allenfalls krasse Verstöße gegen Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in Frage.

Bildet der Mehrheitseigentümer den Willen der Gemeinschaft durch seine Erklärung allein und wird das als Beschluss bekanntgemacht, läuft dadurch eine Frist. Sie müssen sich dagegen zunächst mit den Regeln über die Anfechtung von Beschlüssen wehren.

Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.

Ob eine Änderung allen zum Vorteil gereicht, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt. Dass ein behindertengerechter, barrierefreier Zugang zu einem großen Haus derzeit nur einigen Wohnungseigentümern unmittelbar nützt, schließt den Vorteil deshalb nicht aus. Eine Vergrößerung von Balkonen, die nicht aus der Rücklage gedeckt ist, nützt dagegen jenen nicht, die keinen Balkon haben.

Der Verwalter ist nicht verpflichtet, bei der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft über anstehende Erhaltungsarbeiten alle ihm vorliegenden Angebote zur Abstimmung zu stellen. Er darf die Abstimmung also auf einzelne Angebote beschränken.

Bei einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft zählt jener Text, der den Wohnungseigentümern schriftlich mitgeteilt wurde, etwa durch Aushang im Haus. Nur er bestimmt, was beschlossen wurde und was angefochten werden kann. Was sich die Beteiligten dabei gedacht haben, ist ohne Bedeutung, wenn es im Wortlaut keine Deckung findet.

Mit Mehrheit dürfen die Eigentümer nur über Maßnahmen der Verwaltung entscheiden. Geht ein Beschluss darüber hinaus, überschreitet er die Zuständigkeit der Mehrheit und kann deshalb angefochten werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 3 MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 18 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 29 WEG 2002 § 30 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

89 Absätze, 38.753 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.04.2021

Geschäftszahl

5Ob154/20p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. F*****, 2. A*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Andreas Fritsch, Dr. Ralf Vetter, Rechtsanwälte in Lustenau, gegen die Antragsgegner 1. G*****, 2. A*****, beide *****, beide vertreten durch Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, 3. C*****, 4. M*****, beide *****, wegen § 52 Abs 1 Z 4 iVm § 24 Abs 6 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragsgegners und der Zweitantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 19. Juni 2020, GZ 1 R 99/20x-76, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Dezember 2020, GZ 1 R 99/20x-83, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 26. Februar 2020, GZ 22 Msch 5/17h-62, abgeändert wurde, den

Teilsachbeschluss

und

Beschluss

gefasst:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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