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Bekommt jeder Zahler automatisch ein Vorrecht auf den Schadenersatz?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Arbeitgeber, Versicherungsträger, Schädiger
Auch wenn die Zahlung eines Dritten dazu führt, dass der Ersatzanspruch von Gesetzes wegen auf ihn übergeht, folgt daraus nicht automatisch ein Vorrecht wie beim Sozialversicherungsträger. Beim Übergang des Anspruchs geht es darum, den Schädiger nicht zu entlasten. Beim Vorrecht geht es dagegen um das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsträger.

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Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

Die Bejahung der Frage, ob Leistungen eines Dritten auf Grund eines Lückenschlusses eine Legalzession bewirken, führt nicht automatisch auch zur Annahme eines Quotenvorrechts des Dritten analog einem Sozialversicherungsträger. Zu beachten ist die unterschiedliche Interessenslage: Während es in der Legalzessionsfrage im Anschluss an die sich auf § 1358 ABGB, §67 VersVG stützende Lohnfortzahlungsjudikatur vor allem um die Vermeidung einer Entlastung des Schädigers geht, steht in der Quotenvorrechtsfrage das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger im Vordergrund.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122954 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Getrennte Ansprüche nach Forderungsübergang

Nein. Der auf den Sozialversicherungsträger übergegangene Teil und der bei Ihnen verbliebene Teil sind zwei selbständige Forderungen. Klagen Sie nur Ihren eigenen Teil ein, wirkt das für den Teil des Trägers nicht.

günstig für Schädiger Trägerwechsel beim Regress

Ja. Der gleichartige Ersatzanspruch geht schon mit dem Eintritt des Versicherungsfalls auf den ersten Sozialversicherungsträger über und bleibt nie beim Geschädigten. Für den Schädiger ist der Wechsel nur ein Gläubigerwechsel. Der zweite Träger muss sich alles anrechnen lassen, was der zuerst zuständige getan oder unterlassen hat, etwa einen Verzicht auf die Verjährung.

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