Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 37/25t
Worum es ging: Wie wird gerechnet, wenn mich am Unfall eine Mitschuld trifft?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei Ansprüchen, die kraft Gesetzes auf einen Sozialversicherungsträger übergehen, wird zuerst der Gesamtschaden nach den Anteilen des Verschuldens aufgeteilt. Von dem so ermittelten Betrag wird dann die Summe der Sozialversicherungsleistungen abgezogen.
Wirft Ihnen der Schädiger vor, Sie hätten den Schaden verringern können, muss er das behaupten und auch beweisen. Sie selbst müssen nicht nachweisen, dass Sie alles getan haben.
Ihr Ersatzanspruch geht in dem Umfang auf den Sozialversicherungsträger über, in dem dieser Ihnen entsprechende Leistungen erbringt. Zunächst wird der Schaden ohne Rücksicht auf diese Leistungen ermittelt und um Ihre Mitverschuldensquote gekürzt. Von diesem Betrag werden die Leistungen des Trägers dann in voller Höhe abgezogen.
Ihr Anspruch gegen den Schädiger geht insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser Ihnen Leistungen zu erbringen hat. Die Leistungen müssen sachlich und zeitlich zu Ihrem Schaden passen. Nach welchen Vorschriften sich diese Leistungen bestimmen, spielt dabei keine Rolle.
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Werden Sie durch einen Unfall arbeitsunfähig und zahlt Ihr Arbeitgeber das Entgelt weiter, muss der Schädiger trotzdem zahlen. Der Ersatzanspruch geht in diesem Umfang auf den Arbeitgeber über. Ersetzt werden ihm nicht nur der Bruttolohn, sondern auch seine Beiträge zur Sozialversicherung.
Für die Wahl Ihrer Geschwindigkeit zählt nicht nur, wie weit Ihr eigenes Abblendlicht reicht, sondern auch Licht aus anderen Quellen. Spielen solche anderen Lichtquellen eine Rolle, müssen Sie besonders aufmerksam fahren.
Auch auf der Autobahn dürfen Sie bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass Sie innerhalb der Strecke, die Sie überblicken können, rechtzeitig anhalten können.
Auf mehrspurigen Autobahnen kann eine Geschwindigkeit unter Umständen auch dann angepasst sein, wenn Sie einem plötzlich auftauchenden Hindernis zwar nicht mehr durch Anhalten, aber durch gezieltes Ausweichen ohne Gefährdung anderer entgehen können. Wer sich in diesen Grenzen hält, bleibt im erlaubten Risiko und macht sich nicht strafbar.
Sie müssen auf Sicht fahren. Das heißt, Sie müssen Ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Sie beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig anhalten oder das Hindernis zumindest umfahren können.
Mit Abblendlicht dürfen Sie nur so schnell fahren, dass Sie innerhalb der ausgeleuchteten Strecke anhalten können.
Das Vorrecht des Versicherungsnehmers soll Ihnen als Geschädigtem vorrangig den Ersatz Ihres Schadens sichern. Bleibt eine Lücke zwischen Ihrem Schaden und dem, was Sie vom Schädiger bekommen, trägt sie der Versicherer und nicht Sie. Er ist für seine Leistung mit der Prämie bezahlt worden und muss unabhängig davon zahlen, ob er selbst Rückgriff nehmen kann.
Es gibt keinen einheitlichen Topf, aus dem alles gedeckt wird. Angerechnet wird nur, was einander sachlich und zeitlich entspricht. Die Ansprüche gegen den Versicherungsträger und gegen den Haftpflichtigen müssen also ihrer Art nach gleich sein.
Jede Partei muss die Umstände behaupten und beweisen, die für ihren Standpunkt sprechen. Als Geschädigter müssen Sie den Schaden, die Verursachung und die weiteren Voraussetzungen der Haftung beweisen, bei einem Kraftfahrzeugunfall etwa, dass der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Der Gegner muss beweisen, was seine Haftung ausschließt oder einschränkt.
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.
Auch wenn die Zahlung eines Dritten dazu führt, dass der Ersatzanspruch von Gesetzes wegen auf ihn übergeht, folgt daraus nicht automatisch ein Vorrecht wie beim Sozialversicherungsträger. Beim Übergang des Anspruchs geht es darum, den Schädiger nicht zu entlasten. Beim Vorrecht geht es dagegen um das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsträger.
Zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen das Entgelt weiter, obwohl Sie nach einem Unfall nicht arbeiten können, kann er sich das beim Schädiger holen. Reicht der Betrag wegen Ihres Mitverschuldens nicht für alle Ansprüche, geht der Anspruch des Arbeitgebers dem Anspruch des Arbeitnehmers vor.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 28.11.2023, 2 Cg 76/21t-71
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.10.2024, 13 R 14/24k-89
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1154b ABGB § 1295 ABGB § 1304 ABGB § 1358 ASVG § 332 AngG Art. 1 § 8 StVO 1960 § 20 VBG § 24 ZPO § 52
Entscheidungstext
47 Absätze, 17.829 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Geschäftszahl
2Ob37/25t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U*, vertreten durch Dr. Robert Starzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 18.226,21 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2024, GZ 13 R 14/24k-89, mit welchem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. November 2023, GZ 2 Cg 76/21t-71, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 12.069,19 EUR samt 4 % Zinsen seit 19. 3. 2021 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 6.157,02 EUR samt 4 % Zinsen seit 19. 3. 2021 zu zahlen, wird abgewiesen.“
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